Im Falle eines Unfalls sollten Geschädigte stets bestimmte Informationen vom Unfallgegner sammeln. Dazu gehören:
- Name und Anschrift des Unfallgegners (idealerweise durch Abgleich mit dem Ausweis oder Führerschein)
- Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
- Name der gegnerischen Versicherung und die Versicherungsnummer
- Datum, Ort und Uhrzeit des Unfalls
- Name und Anschrift von Zeugen
Laut § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist jeder Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Woche schriftlich seiner Versicherung zu melden. Wenn die Schuldfrage jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, empfiehlt es sich, auch die eigene Haftpflichtversicherung zu informieren. Diese wird dann die Schadensregulierung mit dem Unfallgegner und dessen Versicherung koordinieren.
Kommt es jedoch vor, dass der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung keine Rückmeldung erhält, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass der Unfallgegner den Schaden nicht selbst gemeldet hat.
Auch wenn dies zunächst verwirrend klingt, ist es kein unlösbares Problem. Der Geschädigte kann den Schaden auch direkt bei der gegnerischen Versicherung melden. In diesem Fall kann er zudem Schadensersatz fordern und eine Reparaturfreigabe einholen – dabei sollte er jedoch auf seinen Rechten bestehen. Der Geschädigte ist also nicht auf die Mitwirkung des Unfallgegners angewiesen.
Wichtig ist jedoch, dass der Geschädigte nicht eigenmächtig mit der Reparatur beginnt, da die gegnerische Versicherung das Recht hat, den Schaden vorab zu begutachten.
Um mögliche Komplikationen zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, eine Reparaturkostenübernahme anzufordern und diese sowohl der Versicherung als auch dem Unfallgegner zukommen zu lassen.