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Rechtsanwalt Mängelgewährleistung beim Autokauf Köln

Dienstleistung im Verkehrsrecht

Auto fehlerhaft? Ihre Rechte beim Autokauf

Ist Ihr neuer Gebrauchtwagen mangelhaft? Der Händler hat Ihnen beim Gebrauchtwagenkauf nicht alles erzählt? Ist Ihr KFZ mehr Mangel als Gebrauchtwagen? Das müssen Sie nicht hinnehmen – als Käufer haben Sie Rechte.

Gerade beim Autokauf ist ein Mangel, Defekt oder Schaden ärgerlich. Jedoch haben Sie als Käufer Mängelgewährleistungsrechte. Dadurch können Sie Nacherfüllung (also Nachlieferung oder Reparatur), Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen. Insbesondere wenn der Mangel schwer nachzuweisen ist oder der Verkäufer sich weigert, ist professionelle Rechtshilfe entscheidend. In meiner Kanzlei weiß ich , worauf zu achten ist.

So gelingt die Mängelbeseitigung

Bei der Mängelgewährleistung sollten Sie folgendes beachten:

  • Mängelgewährleistungsrechte

    • Der Käufer kann zwischen mehreren Arten von Mängelgewährleistungsrechten wählen:

      • Nacherfüllung (Nachlieferung oder Reparatur)

        • Das Verlangen, die Sache repariert oder einen mangelfreien Ersatz zu erhalten

      • Rücktritt und Minderung (nach einem erfolglosem Fristablauf)

        • Das Verlangen, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den ggfs. bereits gezahlten Kaufpreis erstattet zu bekommen.

      • Schadensersatz (nach einem erfolglosem Fristablauf und einem Verschulden des Verkäufers)

    • Unter besonderen Umständen muss der Käufer keine Frist setzen

  • Gewährleistungsausschluss

    • Bei Privatkäufen ist ein Ausschluss der Gewährleistung möglich. Dies ist meist als “gekauft wie gesehen” schriftlich oder mündlich vereinbart.

    • Gebrauchtwagenhändler können die Gewährleistung gegenüber einem privaten Käufer nicht ausschließen.

    • Aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung müssen Sie dem Händler einen Mangel anzeigen und ihm die Möglichkeit geben, ihn zu beheben. Wenn Sie sofort ein anderes Auto als Ersatzkauf anschaffen, können Sie auf den Mehrkosten sitzen bleiben.

  • Zuständiges Gericht

    • Örtlich: Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, wo der Händler seinen Sitz hat. Ein anderer Gerichtsstand kann aber vertraglich bestimmt sein.

    • Sachlich: Zuständig sind die ordentlichen Gerichte, wobei die Amtsgerichte (AG) die erste Instanz bilden. Übersteigt der Streitwert 5.000 EUR ist das Landgericht (LG) zuständig.

  • Anwaltszwang

    • Für außergerichtliche Vertretung, sowie vor dem Amtsgericht (AG) müssen Sie sich nicht, wenngleich ratsam, von einem Anwalt vertreten lassen.

    • Vor dem Landgericht besteht ein Anwaltszwang.

  • Fristen

    • Die Mängelgewährleistungsrechte verjähren nach zwei Jahren nach der Übergabe der Sache bzw. können danach nicht mehr geltend gemacht werden.

    • Um die Frist einzuhalten reicht nicht ein einfaches Schreiben, sondern die Gewährleistung muss binnen dieser Zeit eingeklagt bzw. gemahnt werden.

  • Beweislast

    • Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast für Mängel an dem Fahrzeug, um seine Rechte geltend zu machen.

    • Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Händler gilt für 1 Jahr eine sog. Beweislastumkehr: d.h. es wird vermutet, dass das KFZ bereits bei der Übergabe mangelhaft und der Händler deswegen dafür aufkommen muss

      • Diese Vermutung kann der Händler widerlegen, wenn er beweisen kann, dass das Auto anfangs mangelfrei war

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfe

Ist Ihr KFZ mangelhaft, stehe ich als Anwalt an Ihrer Seite. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung berate und vertrete ich Sie bei der Gewährleistung im Autokauf. Dabei richte ich meine Tätigkeit nach Ihren Bedürfnissen. Wenn Sie mein Mandant sind, übernehme ich gerne die Korrespondenz mit dem Händler, sowie dem Gericht.

Wichtig ist: Beachten Sie die Fristen und holen Sie sich anwaltliche Beratung ein.

Grundsätzlich obliegt es dem Käufer, den Beweis zu erbringen. Er muss demnach nachweisen, dass das KFZ zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Beim Erwerb eines Autos von einem Händler greift jedoch die Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers. Es wird vermutet, dass ein Mangel bis zu einem Jahr nach der Übergabe bereits bestanden hat.

Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit eines Kraftfahrzeugs von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Die festgelegten Merkmale des Fahrzeugs ergeben sich aus dem Kaufvertrag oder anderen Faktoren wie Werbeaussagen oder Garantiezusagen.
Im Kaufrecht existieren unterschiedliche Mängelgewährleistungsrechte: Die Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Reparatur, das Rücktrittsrecht oder der Minderungsanspruch sowie Schadensersatzansprüche.

Die Gewährleistungsrechte für Mängel können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Frist von 2 Jahren verstrichen ist. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der KFZ-Übergabe. Um die Frist einzuhalten, muss innerhalb dieses Zeitraums die Klage vor Gericht eingereicht oder ein offizielles Mahnverfahren eingeleitet worden sein.

Zuständig sind die ordentlichen Gerichte – also je nachdem, ob der Streitwert über 5.000 EUR liegt, beginnend mit dem Amtsgericht oder dem Landgericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Händlers. Ein anderer Gerichtsbezirk kann vertraglich vereinbart werden.
Unter dem Begriff des Gefahrübergangs versteht der Gesetzgeber die Übergabe des Kraftfahrzeugs. Zu diesem Zeitpunkt geht das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Käufer über. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs legt den Beginn der Frist für die speziellen Gewährleistungsrechte fest.
Während im Gesetz die Gewährleistung geregelt ist, handelt es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Händlers. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Garantiezusage.

Im Falle eines Autokaufs zwischen einem Händler und einer Privatperson (b2c = business to consumer) ist es einem Händler nicht gestattet, die Gewährleistung auszuschließen. Wenn das Kraftfahrzeug hingegen von einer Privatperson erworben wird, kann der Kaufvertrag den Verzicht auf die Mängelgewährleistung vorsehen.

Der Verzicht auf die Mängelgewährleistung kann in mündlicher oder schriftlicher Form vereinbart werden. Auf diese Weise können Käufer und Verkäufer dies ausdrücklich oder auch konkludent (zum Beispiel durch die Formulierung „gekauft wie gesehen“) festlegen.

Ein Ausschluss der Gewährleistung seitens eines Händlers gegenüber einem Privatperson ist nicht gültig. Wenn sich ein privater Verkäufer und Käufer auf den Ausschluss der Gewährleistung geeinigt haben, ist dies grundsätzlich erlaubt. Der Ausschluss ist jedoch nicht wirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben hat.

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