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Ihre Kanzlei Hotes. Immer für Sie da
Adresse
Vogelsanger Weg 6
50354 Hürth
Öffnungszeiten
Di. – Fr.: 10:00 – 17:00 Uhr
Ist Ihr neuer Gebrauchtwagen mangelhaft? Der Händler hat Ihnen beim Gebrauchtwagenkauf nicht alles erzählt? Ist Ihr KFZ mehr Mangel als Gebrauchtwagen? Das müssen Sie nicht hinnehmen – als Käufer haben Sie Rechte.
Gerade beim Autokauf ist ein Mangel, Defekt oder Schaden ärgerlich. Jedoch haben Sie als Käufer Mängelgewährleistungsrechte. Dadurch können Sie Nacherfüllung (also Nachlieferung oder Reparatur), Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen. Insbesondere wenn der Mangel schwer nachzuweisen ist oder der Verkäufer sich weigert, ist professionelle Rechtshilfe entscheidend. In meiner Kanzlei weiß ich , worauf zu achten ist.
Bei der Mängelgewährleistung sollten Sie folgendes beachten:
Mängelgewährleistungsrechte
Der Käufer kann zwischen mehreren Arten von Mängelgewährleistungsrechten wählen:
Nacherfüllung (Nachlieferung oder Reparatur)
Das Verlangen, die Sache repariert oder einen mangelfreien Ersatz zu erhalten
Rücktritt und Minderung (nach einem erfolglosem Fristablauf)
Das Verlangen, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den ggfs. bereits gezahlten Kaufpreis erstattet zu bekommen.
Schadensersatz (nach einem erfolglosem Fristablauf und einem Verschulden des Verkäufers)
Unter besonderen Umständen muss der Käufer keine Frist setzen
Gewährleistungsausschluss
Bei Privatkäufen ist ein Ausschluss der Gewährleistung möglich. Dies ist meist als “gekauft wie gesehen” schriftlich oder mündlich vereinbart.
Gebrauchtwagenhändler können die Gewährleistung gegenüber einem privaten Käufer nicht ausschließen.
Aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung müssen Sie dem Händler einen Mangel anzeigen und ihm die Möglichkeit geben, ihn zu beheben. Wenn Sie sofort ein anderes Auto als Ersatzkauf anschaffen, können Sie auf den Mehrkosten sitzen bleiben.
Zuständiges Gericht
Örtlich: Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, wo der Händler seinen Sitz hat. Ein anderer Gerichtsstand kann aber vertraglich bestimmt sein.
Sachlich: Zuständig sind die ordentlichen Gerichte, wobei die Amtsgerichte (AG) die erste Instanz bilden. Übersteigt der Streitwert 5.000 EUR ist das Landgericht (LG) zuständig.
Anwaltszwang
Für außergerichtliche Vertretung, sowie vor dem Amtsgericht (AG) müssen Sie sich nicht, wenngleich ratsam, von einem Anwalt vertreten lassen.
Vor dem Landgericht besteht ein Anwaltszwang.
Fristen
Die Mängelgewährleistungsrechte verjähren nach zwei Jahren nach der Übergabe der Sache bzw. können danach nicht mehr geltend gemacht werden.
Um die Frist einzuhalten reicht nicht ein einfaches Schreiben, sondern die Gewährleistung muss binnen dieser Zeit eingeklagt bzw. gemahnt werden.
Beweislast
Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast für Mängel an dem Fahrzeug, um seine Rechte geltend zu machen.
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Händler gilt für 1 Jahr eine sog. Beweislastumkehr: d.h. es wird vermutet, dass das KFZ bereits bei der Übergabe mangelhaft und der Händler deswegen dafür aufkommen muss
Diese Vermutung kann der Händler widerlegen, wenn er beweisen kann, dass das Auto anfangs mangelfrei war
Ist Ihr KFZ mangelhaft, stehe ich als Anwalt an Ihrer Seite. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung berate und vertrete ich Sie bei der Gewährleistung im Autokauf. Dabei richte ich meine Tätigkeit nach Ihren Bedürfnissen. Wenn Sie mein Mandant sind, übernehme ich gerne die Korrespondenz mit dem Händler, sowie dem Gericht.
Wichtig ist: Beachten Sie die Fristen und holen Sie sich anwaltliche Beratung ein.
Grundsätzlich obliegt es dem Käufer, den Beweis zu erbringen. Er muss demnach nachweisen, dass das KFZ zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Beim Erwerb eines Autos von einem Händler greift jedoch die Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers. Es wird vermutet, dass ein Mangel bis zu einem Jahr nach der Übergabe bereits bestanden hat.
Die Gewährleistungsrechte für Mängel können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Frist von 2 Jahren verstrichen ist. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der KFZ-Übergabe. Um die Frist einzuhalten, muss innerhalb dieses Zeitraums die Klage vor Gericht eingereicht oder ein offizielles Mahnverfahren eingeleitet worden sein.
Im Falle eines Autokaufs zwischen einem Händler und einer Privatperson (b2c = business to consumer) ist es einem Händler nicht gestattet, die Gewährleistung auszuschließen. Wenn das Kraftfahrzeug hingegen von einer Privatperson erworben wird, kann der Kaufvertrag den Verzicht auf die Mängelgewährleistung vorsehen.
Der Verzicht auf die Mängelgewährleistung kann in mündlicher oder schriftlicher Form vereinbart werden. Auf diese Weise können Käufer und Verkäufer dies ausdrücklich oder auch konkludent (zum Beispiel durch die Formulierung „gekauft wie gesehen“) festlegen.
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