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Vorsicht beim Einparken

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Achtung beim Parken auf öffentlichen Parkflächen!

Vor Kurzem hat das Amtsgericht München entschieden, dass die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Parkplatz eines Supermarkts gewährleistet sein muss. Gemäß § 14 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrer auch beim Ein- und Aussteigen dazu verpflichtet, besonders aufmerksam zu sein, um jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Obwohl die Straßenverkehrsordnung normalerweise nur im Rahmen des Straßenverkehrs und auf öffentlichen Plätzen gilt, findet sie auch in vergleichbaren Situationen, wie etwa auf dem Parkplatz eines Supermarkts, Anwendung.

Die Straßenverkehrsordnung gilt im Grundsatz an allen Orten, an denen öffentlicher Verkehr stattfindet.

Auch das Amtsgericht in Frankenthal betrachtet den Supermarktparkplatz als Teil des Straßenverkehrs. Eine unangepasste Fahrweise, die nicht den sich ständig verändernden Verkehrssituationen angepasst ist, verstößt gegen grundlegende Regeln der Straßenverkehrsordnung. Besonders auf einem Supermarktparkplatz ist es wichtig, die Geschwindigkeit aufgrund der engen und unübersichtlichen Situation zu reduzieren. Personen, die durch ihre Fahrweise einen Unfall verursachen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden, müssen mit Konsequenzen rechnen.

Im Falle eines Unfalls, insbesondere wenn Sie nicht schuldhaft handeln, sollten Sie unbedingt einen Anwalt konsultieren. Die Versicherung des Verursachers ist verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen. Auch aus rechtlicher Sicht wird der Gang zum Anwalt dringend empfohlen. Bitte beachten Sie auch meinen Blogbeitrag zu diesem Thema (Link). Die gegnerische Versicherung versucht stets, die Kosten zu minimieren und birgt möglicherweise unangenehme Überraschungen.

Was Sie Zeit und Nerven kostet, ist unsere tägliche Arbeit. Ich verfolge die Rechtsentwicklung kontinuierlich, um das beste Ergebnis für ihre Mandanten zu erzielen. 

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