Wenn ein Käufer ein Fahrzeug von einem privaten Verkäufer erwirbt, kann der Verkäufer die Gewährleistung im Kaufvertrag vollständig ausschließen.
Typische Formulierungen in solchen Verträgen lauten oft:
„Gekauft wird das Fahrzeug so, wie der Käufer es Probe gefahren und besichtigt hat.“
Der Verkäufer kann die Gewährleistung nur dann nicht ausschließen, wenn:
- er eine Garantie für eine bestimmte Eigenschaft übernommen hat, oder
- er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Wichtig:
Beim Privatkauf ist der Käufer beweispflichtig. Das bedeutet, er muss nachweisen, dass eine vom Verkäufer übernommene Garantie oder ein arglistig verschwiegender Mangel vorliegt.
Ein Verkäufer ist verpflichtet, alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Mängel offen zu legen.
Auch bei Formulierungen wie „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu, wenn der Verkäufer über einen Unfallwagen wusste und dies nicht mitteilte. Dies entschied der BGH in einem Urteil vom 12.03.2008 (VIII ZR 253/05).
Falsche Angaben zum Kilometerstand, Baujahr oder Erstzulassungsdatum berechtigen ebenfalls zum Rücktritt, da solche Angaben wesentliche Entscheidungsfaktoren für den Käufer sind.
Beispielhafte Entscheidung des AG Hanau: Rücktritt vom Kaufvertrag wegen unbestimmter Lieferfrist
Ein Verbraucher kaufte im Juli 2022 von einem Kfz-Händler einen Neuwagen zum Preis von 20.759,88 €, ohne dass der Händler einen verbindlichen Liefertermin nennen konnte. Die AGB des Händlers besagten, dass alle Bestellungen aufgrund der aktuellen Liefersituation „ohne Liefertermin und unverbindlich“ bestätigt werden.
Der Käufer setzte dem Händler eine Frist zur Lieferung und trat im Juli 2023 vom Kaufvertrag zurück, als dieser den Liefertermin weiterhin nicht konkretisieren konnte. Der Händler verlangte daraufhin „Storno-Gebühren“ in Höhe von 3.113,98 €.
Entscheidung des Gerichts:
Das Amtsgericht Hanau entschied, dass der Kfz-Händler keinen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Stornogebühren hatte. Der Kläger sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da der Händler die Lieferung des Fahrzeugs nicht rechtzeitig erbracht hatte.
Die AGB-Klausel des Händlers, die eine unbestimmte Lieferfrist festlegte, war nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie dem Käufer eine unangemessen lange oder unbestimmte Wartezeit auferlegte. Die Lieferung des Fahrzeugs hätte nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig sein müssen, da die Frist nicht klar definiert war.
Da der Händler das Fahrzeug noch nicht einmal produziert hatte, konnte er auch keinen Schadensersatz verlangen, da dem Käufer keine Abnahmeverweigerung vorgeworfen werden konnte.