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Verkehrsstrafrecht: Was Beschuldigte jetzt wissen müssen

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeit: Wo liegt die Abgrenzung?

Eine Verkehrskontrolle, ein Anhörungsschreiben im Postkasten oder eine polizeiliche Durchsuchung in den frühen Morgenstunden – wer mit dem Vorwurf einer Straftat im Straßenverkehr konfrontiert wird, steht rasch unter erheblichem Druck. Im Unterschied zu einer Ordnungswidrigkeit stehen hier nicht lediglich Bußgeld und Punkte im Raum, sondern Geldstrafe, Freiheitsstrafe sowie der Entzug der Fahrerlaubnis. Dieser Beitrag erläutert, welche Straftatbestände dem Verkehrsstrafrecht zuzuordnen sind, wie sich das Verfahren gestaltet und welche Aspekte bei der Verteidigung entscheidend sind.

Das Verkehrsstrafrecht erfasst Straftaten, die in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Es unterscheidet sich vom Ordnungswidrigkeitenrecht, welches Verstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverstöße oder Vorfahrtsverletzungen behandelt. Eine Ordnungswidrigkeit hat Bußgeld, Punkte in Flensburg sowie gegebenenfalls ein Fahrverbot zur Folge. Eine Straftat im Straßenverkehr führt hingegen zu weiterreichenden Rechtsfolgen – einschließlich einer Eintragung im Bundeszentralregister.

Die Abgrenzung ist nicht stets eindeutig. Wer etwa mit einem erheblichen Alkoholpegel am Steuer angetroffen wird, bewegt sich abhängig vom gemessenen Promillewert entweder im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 24a StVG) oder des Strafrechts (§§ 315c, 316 StGB). Auch die Rechtsfolgen unterscheiden sich deutlich: Während ein Fahrverbot nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht üblicherweise auf ein bis drei Monate beschränkt bleibt, kann das Strafgericht die Fahrerlaubnis vollständig entziehen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung verhängen.

Für Beschuldigte besitzt diese Unterscheidung erhebliches Gewicht, da sich hieraus der Verfahrensverlauf und die drohenden Rechtsfolgen ableiten. Eine frühzeitige rechtliche Bewertung ermöglicht es, das bestehende Risiko realistisch einzuschätzen.

Die zentralen Straftatbestände im Verkehrsstrafrecht

Im Strafgesetzbuch und im Straßenverkehrsgesetz finden sich zahlreiche Straftatbestände, die wiederholt zum Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen werden. Nachfolgend werden die in der Praxis bedeutsamsten Delikte dargestellt.

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Strafrechtlich verantwortlich macht sich, wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr steuert, obgleich er infolge des Konsums von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen nicht imstande ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille oder mehr liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor, wobei eine Verurteilung auch ohne erkennbare Ausfallerscheinungen erfolgen kann. Im Bereich zwischen 0,3 und 1,1 Promille wird eine Strafbarkeit nur dann begründet, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden können (relative Fahruntüchtigkeit). Zu solchen Ausfallerscheinungen zählen etwa Schlangenlinienfahren, stark schwankende oder unangemessen hohe Geschwindigkeit, das Überfahren von Fahrbahnbegrenzungen oder verzögerte Reaktionen. Auch der Konsum illegaler Betäubungsmittel – beispielsweise Cannabis, Kokain oder Amphetamine – fällt unter diese Strafnorm, sofern die Fahrtüchtigkeit nachweislich beeinträchtigt wurde.

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Wer im Straßenverkehr unter Alkoholeinwirkung, durch grob verkehrswidriges Handeln oder durch Überholvorgänge an unübersichtlichen Stellen Leib oder Leben anderer oder fremde Sachen von erheblichem Wert gefährdet, verwirklicht diesen Straftatbestand. Im Unterschied zu § 316 StGB setzt dieser Tatbestand eine konkrete Gefährdung voraus. Die Strafandrohung kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Unfallbeteiligte sind rechtlich verpflichtet, ihre Feststellung durch andere Beteiligte oder die Polizei zu ermöglichen. Wer den Unfallort verlässt, ohne eine angemessene Wartezeit eingehalten oder seine Personalien hinterlegt zu haben, begeht eine Straftat. Selbst ein Parkschaden mit geringfügigem Sachschaden kann diesen Tatbestand bereits erfüllen. Eine hinter der Windschutzscheibe hinterlegte Visitenkarte genügt regelmäßig nicht den gesetzlichen Anforderungen – erforderlich ist die Benachrichtigung der Polizei oder eine ausreichend lange Anwesenheit am Unfallort. Die erforderliche Wartezeit richtet sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falls. Eine überstürzte Erklärung gegenüber der Polizei sollte unterlassen werden, da sie spätere Verteidigungsmöglichkeiten erheblich einschränken kann.

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Strafbar handelt, wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen oder obwohl diese ihm entzogen wurde. Dies betrifft vor allem Fälle nach einem behördlichen Entzug der Fahrerlaubnis, während des Ablaufs einer Sperrfrist oder bei Inhabern abgelaufener ausländischer Führerscheine. Auch derjenige, der ein Fahrzeug einer Person ohne gültige Fahrerlaubnis überlässt, kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)

Dichtes Auffahren, absichtliches Ausbremsen oder das aggressive Bedrängen anderer Verkehrsteilnehmer mittels Lichthupe können den Tatbestand der Nötigung verwirklichen. Maßgeblich ist, ob das gezeigte Verhalten als verwerfliche Ausübung von Druck zu werten ist. Die Beweisführung gestaltet sich häufig problematisch, da es oft auf die Aussage des Beschuldigten gegen die des vermeintlichen Opfers ankommt. Auch die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen wirft rechtliche Fragestellungen auf.

Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)

Seit dem Jahr 2017 stellt der Gesetzgeber nicht mehr ausschließlich die Beteiligung an einem Rennen unter Strafe, sondern auch das sogenannte Alleinrennen – also das Führen eines Fahrzeugs mit nicht angepasster Geschwindigkeit mit dem Ziel, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Die Auslegung dieser Vorschrift ist Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen, insbesondere die Abgrenzung zu schlichten Geschwindigkeitsübertretungen ist häufig strittig.

Lassen Sie den gegen Sie erhobenen konkreten Tatvorwurf zeitnah juristisch bewerten – die rechtliche Einordnung ist maßgeblich für die Wahl der Verteidigungsstrategie.

Mögliche Sanktionen: Von der Geldstrafe bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei Verkehrsstraftaten können die rechtlichen Konsequenzen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen. Zusätzlich entstehen häufig belastende Nebenfolgen, die den Alltag stärker beeinträchtigen als die Hauptstrafe selbst.

  • Geldstrafe: Die Verhängung erfolgt in Form von Tagessätzen. Deren Anzahl bemisst sich nach der Tatschwere, während die Höhe jedes einzelnen Tagessatzes vom Nettoeinkommen abhängt. Ab 91 Tagessätzen erfolgt eine Eintragung ins Führungszeugnis als Vorstrafe.
  • Freiheitsstrafe: Schwere Verstöße oder bereits vorhandene einschlägige Vorstrafen können eine Freiheitsstrafe zur Folge haben. Häufig wird diese zur Bewährung ausgesetzt, wobei bestimmte Auflagen zu erfüllen sind.
  • Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB): Wenn die Straftat in Verbindung mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht, entzieht das Gericht üblicherweise die Fahrerlaubnis. Im Gegensatz zum Fahrverbot läuft der Entzug nicht automatisch aus – eine Neubeantragung der Fahrerlaubnis ist erforderlich.
  • Sperrfrist (§ 69a StGB): Zusammen mit dem Entzug legt das Gericht eine Sperrfrist fest, innerhalb derer keine Neuerteilung möglich ist. Diese dauert mindestens sechs Monate, liegt praktisch jedoch oft bei zwölf Monaten oder darüber.
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU): Bei Verurteilungen wegen Alkoholfahrten ab 1,6 Promille oder wiederholten Verstößen fordert die Fahrerlaubnisbehörde üblicherweise eine MPU als Bedingung für die Wiedererteilung.

Eine Verurteilung kann Auswirkungen haben, die weit über das eigentliche Strafmaß hinausgehen – vor allem dann, wenn die Fahrerlaubnis für die Berufsausübung unverzichtbar ist. Deshalb sollte die Sach- und Rechtslage von Anfang an gründlich geprüft werden.

Verfahrensablauf im Strafrecht: Von der ersten Verdachtsmeldung bis zur gerichtlichen Verhandlung

Ein Strafverfahren im Verkehrsbereich nimmt seinen Anfang in der Regel mit der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme – sei es im Rahmen einer Verkehrskontrolle, nach einem Unfall oder aufgrund einer Anzeige. Daran schließt sich das Ermittlungsverfahren an, während dessen die Staatsanwaltschaft das Beweismaterial zusammenträgt und schließlich entscheidet, ob sie Anklage erhebt, das Verfahren einstellt oder einen Strafbefehl erwirkt.

  • Anhörungsbogen oder Vernehmung: Beschuldigten wird üblicherweise die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Eine übereilte Erklärung kann die nachfolgende Verteidigung allerdings deutlich beeinträchtigen. Ohne rechtlichen Beistand sollten im Anhörungsbogen ausschließlich die persönlichen Daten mitgeteilt werden.
  • Akteneinsicht: Welche Beweismittel die Ermittlungsbehörden tatsächlich vorliegen haben, lässt sich erst durch Einsicht in die Ermittlungsakte verlässlich feststellen. Diese wird normalerweise nur einem Verteidiger gewährt und stellt das Fundament jeder tragfähigen Verteidigungsstrategie dar.
  • Strafbefehl oder Hauptverhandlung: In weniger komplexen Fällen beantragt die Staatsanwaltschaft häufig einen Strafbefehl, der im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen besteht die Möglichkeit des Einspruchs. Bleibt dieser aus, kommt es zur Hauptverhandlung beim Amtsgericht.

Bei der Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch gegen einen Strafbefehl handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Versäumt man sie, erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft – verbunden mit sämtlichen Konsequenzen einer ordentlichen Verurteilung. Wer einen Strafbefehl erhält, sollte deshalb ohne Verzögerung rechtlich klären lassen, ob ein Einspruch angezeigt ist.

Verteidigungsansätze im Verkehrsstrafrecht

Eine erfolgreiche Verteidigung setzt bereits vor der ersten Stellungnahme an. Welcher Ansatz erfolgversprechend ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Tatvorwurf, der vorhandenen Beweislage und den individuellen Umständen des Beschuldigten. Folgende Strategien haben sich in der Praxis bewährt.

  • Schweigerecht nutzen: Das Schweigerecht zählt zu den wichtigsten Rechten im Strafverfahren. Ein Rechtsanwalt rät Mandanten üblicherweise dazu, vor Einsichtnahme in die Ermittlungsakte keine inhaltliche Erklärung abzugeben – weder bei der Polizei noch gegenüber Zeugen oder über soziale Netzwerke. Wer sich verfrüht äußert, riskiert eine Selbstbelastung oder lenkt den Fokus auf unerhebliche Details. Selbst nebensächliche Äußerungen am Unfallort oder im Gespräch mit Polizeibeamten können später als belastendes Beweismittel verwendet werden.
  • Beweismittel hinterfragen: Atemalkoholtests, Blutentnahmen, Geschwindigkeitserfassungen und Zeugenaussagen müssen bestimmten formalen Vorgaben genügen. Fehler im Erhebungsverfahren können dazu führen, dass Beweise nicht verwertet werden dürfen. Ein Rechtsanwalt untersucht die Akten daher gezielt auf derartige Mängel.
  • Verfahrenseinstellung anstreben: Unter geeigneten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Einstellung gegen Auflagenerfüllung (§ 153a StPO) oder aus Opportunitätsgründen (§ 153 StPO). Dadurch lassen sich Vorstrafen und Registereinträge verhindern.
  • Strafmaß beeinflussen: Erscheint eine Verurteilung unvermeidlich, gewinnt die Strafzumessung an Bedeutung. Elemente wie Schadenswiedergutmachung, eigeninitiative Teilnahme an verkehrspsychologischer Schulung oder eine nachgeholte Drogenberatung wirken sich strafmindernd aus. Ebenso kann in passenden Konstellationen eine vorzeitige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch Verkürzung der Sperrfrist erreicht werden. In Abstimmung mit der strafrechtlichen Verteidigung empfiehlt sich häufig eine parallele Kontaktaufnahme zur Fahrerlaubnisbehörde, um den Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorzubereiten.

Ein Rechtsanwalt vertritt Beschuldigte in sämtlichen Verfahrensabschnitten und erarbeitet eine individuell zugeschnittene Verteidigungslinie. Eine rechtzeitige Mandatserteilung sichert den größtmöglichen Handlungsspielraum.

Wann ist eine rechtliche Beratung im Verkehrsstrafrecht sinnvoll?

Im Verkehrsstrafrecht ist anwaltlicher Beistand nahezu in jedem Fall empfehlenswert. Schon ein Anhörungsbogen sollte nicht ohne rechtliche Prüfung beantwortet werden. Spätestens beim Eingang einer Vorladung, eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift ist die Einschaltung eines Verteidigers geboten.

Besonders eilig wird die Beratung, wenn die Fahrerlaubnis beruflich unverzichtbar ist, ein erneuter Verstoß vorliegt oder weitere Tatvorwürfe wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung im Raum stehen. Auch bei drohender MPU ist rechtliche Begleitung ratsam, da sich Strafverfahren und Fahrerlaubnisbehörde wechselseitig beeinflussen.

Lassen Sie Ihren Fall zeitnah prüfen – Fristen im Strafverfahren verstreichen rasch, und Versäumnisse können die Verteidigung erheblich erschweren.

Zusammenfassung: Wirksame Verteidigung im Verkehrsstrafrecht setzt frühzeitiges Handeln voraus

Vorwürfe aus dem Verkehrsstrafrecht ziehen erhebliche Konsequenzen nach sich – sie reichen von Geldstrafen über den Fahrerlaubnisverlust bis hin zu Freiheitsstrafen. Das Spektrum möglicher Straftaten umfasst Trunkenheitsfahrten, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sowie verbotene Kraftfahrzeugrennen. Wer rechtzeitig einen Rechtsanwalt einschaltet, sichert sich die größtmöglichen Handlungsspielräume in der Verteidigung: das Schweigerecht wahrnehmen, Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen, die Verwertbarkeit von Beweismitteln hinterfragen und wo möglich auf eine Verfahrenseinstellung hinwirken. Ein Rechtsanwalt begleitet Beschuldigte durch sämtliche Verfahrensabschnitte – beginnend beim Anhörungsbogen bis hin zur mündlichen Verhandlung.

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Häufige Fragen (FAQ)

Bei einer Ordnungswidrigkeit drohen Bußgeld, Punkte sowie gegebenenfalls ein zeitlich begrenztes Fahrverbot. Eine Verkehrsstraftat hat hingegen Geld- oder Freiheitsstrafe, einen möglichen Eintrag im Führungszeugnis und oftmals den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Die Unterscheidung richtet sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und des Straßenverkehrsgesetzes.

Ab 1,1 Promille greift die absolute Fahruntüchtigkeit – eine Strafbarkeit gemäß § 316 StGB besteht ungeachtet etwaiger Ausfallerscheinungen. Im Bereich zwischen 0,3 und 1,1 Promille lässt sich eine relative Fahruntüchtigkeit feststellen, sofern alkoholbedingte Auffälligkeiten nachgewiesen werden. Fahranfänger in der Probezeit sowie Berufskraftfahrer unterliegen darüber hinaus verschärften Grenzwerten.

Es besteht keine Verpflichtung, sich zur Sache zu äußern. Lediglich die Personalien müssen angegeben werden. Vor jeder darüber hinausgehenden Stellungnahme ist eine rechtliche Beratung und Akteneinsicht ratsam, da unüberlegte Aussagen im Nachhinein kaum berichtigt werden können.

Ein Strafbefehl stellt eine schriftliche Verurteilung ohne mündliche Verhandlung dar. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Versäumt man diese Frist, erlangt der Strafbefehl Rechtskraft und zeitigt sämtliche Rechtsfolgen einer ordentlichen Verurteilung.

Bei Verkehrsstraftaten mit Zusammenhang zum Führen eines Kraftfahrzeugs verfügt das Gericht üblicherweise die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Zusätzlich wird eine Sperrfrist von wenigstens sechs Monaten festgelegt. Im Gegensatz zu einem Fahrverbot läuft die Entziehung nicht von selbst ab – die Fahrerlaubnis ist erneut zu beantragen.

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung dient der Feststellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Sie wird üblicherweise nach einer Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille, nach mehrfachen Verkehrsverstößen oder bei Hinweisen auf eine Abhängigkeitsproblematik angeordnet. Ohne bestandene MPU erfolgt keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Nein. Verurteilungen zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen erscheinen nicht im Führungszeugnis, solange keine weiteren Eintragungen vorhanden sind. Im Bundeszentralregister sind sie dennoch erfasst und können von Behörden eingesehen werden.

Selbst bei geringfügigen Schäden kann der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verwirklicht sein, sofern der Beteiligte den Unfallort verlässt, ohne eine angemessene Wartezeit eingehalten oder seine Feststellung ermöglicht zu haben. Das Hinterlassen einer Visitenkarte hinter dem Scheibenwischer genügt in der Regel nicht.

Ja. Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, das Verfahren wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO) einzustellen. Auch nach Erhebung der Anklage sind Einstellungen möglich. Solche Lösungen verhindern eine Vorstrafe sowie ein öffentliches Verfahren.

Eine rechtliche Beratung empfiehlt sich bereits beim Zugang eines Anhörungsbogens, spätestens jedoch bei Erhalt einer Vorladung, eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift. Ein Rechtsanwalt prüft die Ermittlungsakten, wahrt das Schweigerecht, analysiert die Beweismittel kritisch und erarbeitet eine Verteidigungsstrategie, die auf die Zielsetzung des Mandanten abgestimmt ist – sei es Verfahrenseinstellung, Freispruch oder Milderung der Strafe.

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