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Ihre Kanzlei Hotes. Immer für Sie da
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Vogelsanger Weg 6
50354 Hürth
Öffnungszeiten
Di. – Fr.: 10:00 – 17:00 Uhr
Sie sind betrunken E-Scooter oder Fahrrad gefahren? Nach der Trunkenheitsfahrt kommt ein Bußgeldbescheid? Und jetzt soll Ihnen noch der Führerschein entzogen werden? Betrunken E-Scooter oder Fahrrad zu fahren, ist keine kluge Idee. Die Gefährdung anderer und sich selbst ist im Straßenverkehr im betrunkenen Zustand stark erhöht. Nach der Verschärfung des Bußgeldkatalogs drohen mehr Punkte und höhere Bußgelder. Im schlimmsten Fall droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Beim Vorwurf der Trunkenheitsfahrt droht auch ein Strafverfahren, welches mit Geld- oder Freiheitsstrafen enden kann.
Ich bin auf Ihrer Seite und verteidigen Sie vor Gericht und gegen die Polizei. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht weiß ich, wie Sie am besten handeln sollen. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig handeln und Aussagen vermeiden.
Sie sollten folgendes beachten, damit die Trunkenheitsfahrt sich nicht rächt:
Promillegrenzen bei der Trunkenheitsfahrt
0,0 Promille, in der Probezeit und für alle Fahrer, die unter 21 Jahre alt sind
ab 0,25 Promille Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol (BAK) als Ordnungswidrigkeit gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG)
ab 0,3 Promille relative Fahruntüchtigkeit (d.h. in Verbindung mit weiteren Ausfallerscheinungen) bei einer Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB)
ab 1,1 Promille bei E-Scootern (auf dem Fahrrad ab 1,6 Promille) absolute Fahruntüchtigkeit bei einer Straftat
Drohende Strafen
Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit durch die Bußgeldstelle
Geld- oder Freiheitsstrafe als Urteil eines Gerichts
in erster Instanz das Amtsgericht (AG)
Punkte im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrtbundesamt in Flensburg: beim Fahren im betrunkenen Zustand 2-3 Punkte
Fahrverbot für 1-3 Monate
der Führerschein wird dann von der Polizei verwahrt
Entziehung der Fahrerlaubnis
eine erneute Fahrprüfung muss abgelegt werden
dazu kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden
Verlängerung der Probezeit
Anordnung einer Sperrfrist eine Fahrprüfung (erneut) abzulegen zwischen 6 Monate und 5 Jahre
auch wenn Sie noch keine Fahrerlaubnis besitzen
Alkoholtest
Sie sind nicht verpflichtet vor Ort Alkoholtest durchzuführen, wie etwa durchs Röhrchen pusten oder eine gerade Linie zu laufen
Eine Blutentnahme kann gemäß Strafprozessordnung (StPO) durch richterlichen Beschluss ohne ihre Zustimmung angenommen werden
Aussageverweigerungsrecht
Wichtigste Regel: Schweigen ist Gold
Schweigen darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden
Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht: Sie müssen sich nicht belasten
Alles was sie äußern, wird gegen Sie verwendet
Entlastendes kann nach Absprache mit dem Anwalt auch später noch vorgebracht werden
Sie müssen nur Ihre Personalien angeben
Akteneinsicht
Jeder Beschuldigte kann Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen
Diese Akteneinsicht ist aber eingeschränkt
Nur ein Anwalt kann vollumfängliche Akteneinsicht beantragen
Diese Erkenntnisse erleichtern die Verteidigung
Polizeiliche Schreiben
Sie müssen auf polizeiliche Schreiben wie etwa eine Anzeige nicht reagieren
Sie müssen nicht auf Vorladungen der Polizei erscheinen
Sie müssen nur auf Vorladung der Staatsanwaltschaft erscheinen
Dabei kann das Schreiben der Polizei auch im Auftrag der Staatsanwaltschaft verfasst worden sein
Fahrverbot umgehen
Bei einem Härtefall können die Behörden von einem Fahrverbot absehen
Ein Härtefall besteht, wenn sie aus beruflichen oder privaten Gründen auf den Führerschein angewiesen sind
Wichtig ist: fristgerechter Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid muss binnen 2 Wochen eingereicht werden
Fristen einhalten (Strafbefehl)
Sie müssen gegen den Strafbefehl aktiv – anders als beim Strafverfahren – Einspruch einlegen
Wichtig ist: fristgerechter Einspruch gegen den Strafbefehl binnen 2 Wochen
MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung)
Nach Verlust der Fahrerlaubnis ist zur Wiedererlangung eine medizinisch-psychologische Untersuchung notwendig
Diese prüft die theoretischen und praktischen Fähigkeiten, aber auch die charakterliche Eignung
Wird Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen, stehe ich an Ihrer Seite. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung berate und vertrete ich Sie im Verkehrsstrafrecht: Von der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende des Strafverfahrens.
Entscheidend ist, dass Sie jegliche Aussage verweigern und sich sofort an mich als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht wenden. Zwar besteht vor dem Amtsgericht bei geringer Strafandrohung kein Anwaltszwang. Allerdings kann nur ein Anwalt die vollständige Akteneinsicht beantragen. Nur dann ist eine professionelle Verteidigung möglich.
Wenn Sie mein Mandant sind, übernehme ich die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft, der Polizei, der Führerscheinzulassungsstelle sowie dem Gericht. Hierbei ist es möglich auch schon während des Ermittlungsverfahrens eine Einstellung zu verhandeln.
Wichtig ist: Beachten Sie die Fristen. Damit ich Sie am besten verteidigen kann!
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