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Ein Autofahrer aus Köln geriet auf der Autobahn ins Visier einer Polizeistreife. Die Beamten beobachteten, wie er während der Fahrt mit einer Hand ein Gerät bediente und dabei Tippbewegungen ausführte. Sie vermuteten, er nutze ein Mobiltelefon – tatsächlich handelte es sich jedoch um eine E-Zigarette mit Touchdisplay.
Nach einer Kontrolle wurde gegen den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro verhängt. Der Betroffene legte Einspruch ein und bestritt, ein Handy benutzt zu haben. Er argumentierte, dass das Einstellen der Dampfintensität auf seiner E-Zigarette nicht denselben Regelungen wie das Handyverbot unterliegen könne.
Das zuständige Amtsgericht Siegburg hatte eine abweichende Auffassung. Zwar ergab die Beweisaufnahme, dass kein Smartphone beteiligt war, jedoch stellte das Bedienen des Displays der E-Zigarette dennoch einen Verstoß gegen das Verbot dar, elektronische Geräte während der Fahrt zu nutzen.
Die Richter entschieden, dass die Handhabung einer E-Zigarette mit Touchfunktion denselben Ablenkungseffekt wie das Bedienen eines Handys oder Navigationsgeräts aufweist – und somit ebenfalls untersagt ist. Der Einspruch des Fahrers wurde zurückgewiesen.
Das Verfahren wurde schließlich vor das Oberlandesgericht Köln (Az.: III-1 ORbs 139/25, Beschluss vom 25.09.2025) gebracht. Auch dort fand der Fahrer kein Gehör.
Das OLG stellte fest: Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO.
Somit gilt dasselbe Nutzungsverbot wie bei Smartphones, Tablets oder Multimedia-Displays. Wer während der Fahrt an solchen Geräten Einstellungen vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – unabhängig davon, ob er telefoniert oder lediglich die Dampfmenge anpasst.
Nach Ansicht des Gerichts besteht bei der Bedienung eines Displays während der Fahrt ein erhebliches Ablenkungsrisiko vom Straßenverkehr.
Bereits kurze Handbewegungen oder das Abwenden des Blicks können gefährliche Situationen hervorrufen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass das Einstellen der Dampfintensität auf dem Bildschirm einer E-Zigarette mit dem Ändern der Lautstärke eines Handys vergleichbar ist – beides erfordert Aufmerksamkeit, die nicht dem Straßenverkehr gewidmet werden sollte.
Folglich wurde das Verhalten des Fahrers als „Benutzung eines elektronischen Geräts“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung eingestuft.
Das Verbot der Nutzung von Handys gemäß § 23 Abs. 1a StVO dient dazu, Autofahrer vor Ablenkungen durch elektronische Geräte zu schützen. Hierbei werden nicht nur Telefone, sondern sämtliche Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation erfasst, sofern sie mit Displays oder Bedienelementen ausgestattet sind.
Das OLG Köln stellte klar, dass der technische Zweck des Geräts – ob zur Kommunikation, Navigation oder Dampferzeugung – unerheblich ist. Ausschlaggebend ist lediglich, dass ein Bildschirm betätigt wird, der die Aufmerksamkeit des Fahrers vom Verkehrsgeschehen ablenkt.
Das Gericht hat die Sanktionen der Vorinstanz bestätigt:
Bußgeld: 150 Euro
Punkt in Flensburg: 1 Punkt
Für Autofahrer bedeutet dieses Urteil: Auch auf den ersten Blick harmlose Geräte wie E-Zigaretten oder Fitness-Tracker können unter das Handyverbot am Steuer fallen, sofern sie mit Touchdisplays oder elektronischen Anzeigen ausgestattet sind.
Mit dieser Entscheidung erweitert das OLG Köln den Anwendungsbereich des Handyverbots erheblich. Wer während der Fahrt elektronische Geräte mit Bildschirm nutzt – unabhängig vom Anlass – riskiert ein Bußgeld, Punkte und im Wiederholungsfall sogar ein Fahrverbot.
Das Urteil macht deutlich, dass Sicherheit und Konzentration am Steuer oberste Priorität haben. Jede Ablenkung, selbst durch eine E-Zigarette, kann als Verkehrsverstoß gewertet werden. Ich empfehle daher, alle elektronischen Geräte vor Fahrtantritt einzustellen und während der Fahrt die Hände vom Display zu lassen.
Haben Sie ein Bußgeld wegen der Bedienung eines Handys oder Gerätes am Steuer erhalten? Ich prüfe Ihren Bescheid, bewerte die Beweisaufnahmen und vertrete Sie im Einspruchsverfahren.
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