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Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass es Ärzten nicht pauschal obliegt, Privatpatienten darüber zu informieren, ob eine Operation von ihrer privaten Krankenversicherung übernommen wird.
Die Verantwortung für die Klärung des bestehenden Versicherungsschutzes trifft in erster Linie den Patienten selbst.
Der Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankenthal vom 23.07.2025 (Az. 2 S 75/25) präzisiert die Grenzen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht von Ärzten.
Während medizinische Risiken umfassend zu erläutern sind, bezweckt die wirtschaftliche Aufklärung lediglich die Vermeidung finanzieller Überraschungen und gilt nur in begrenztem Umfang.
Ein privatversicherter Patient unterzog sich einer Operation der Nasenschleimhaut; die daraus resultierende Rechnung über mehr als 2.000 € beglich er anschließend nicht.
Er rügte, er sei nicht über die entstehenden Kosten informiert worden und habe keinen Hinweis erhalten, dass er die Erstattungsfähigkeit gegenüber seiner privaten Krankenversicherung selbst zu klären habe; zudem zweifelte er an der medizinischen Notwendigkeit des Eingriffs.
Das Amtsgericht Ludwigshafen hat seine Einwände zurückgewiesen; ein medizinisches Gutachten bestätigte die Erforderlichkeit des Eingriffs.
Seine behauptete Zusicherung einer vollständigen Kostenübernahme durch Praxisangestellte konnte er nicht substantiiert nachweisen; deshalb ist er verpflichtet, die Rechnung in vollem Umfang zu begleichen – unabhängig davon, welcher Betrag später von der PKV erstattet wird.
Das Landgericht Frankenthal hat klargestellt, dass die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung nicht dahin reicht, dass Ärzte die Vertragsbedingungen privater Krankenversicherungen zu prüfen haben.
Erst bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass eine Leistung möglicherweise nicht erstattet wird, trifft den Arzt eine weitergehende Hinweispflicht. Fehlen solche Hinweise, verbleibt die Klärungspflicht beim Patienten.
Privatversicherte sind selbst am besten mit den Konditionen ihres Tarifs vertraut; Ärztinnen und Ärzte sind regelmäßig nicht in der Lage zu beurteilen, welche Leistungen ein bestimmter PKV‑Tarif umfasst oder wie die erstattungsrechtliche Praxis gestaltet ist.
Patienten sind daher gehalten, vor einem Eingriff ihre PKV zu kontaktieren und möglichst eine schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme einzuholen.
Da der Patient seine Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen hat, ist die Entscheidung des Amtsgerichts nunmehr rechtskräftig.
Für Versicherte folgt hieraus: Wer vor einem Eingriff keine verbindliche Klärung mit seiner PKV herbeiführt, trägt das Kostenrisiko allein. Eine unterlassene wirtschaftliche Aufklärung durch den Arzt begründet nur in Ausnahmefällen einen Schutz vor der Zahlungspflicht.
Der Hinweisbeschluss des LG Frankenthal unterstreicht damit die Eigenverantwortung des Privatversicherten. Die Verpflichtung des Arztes zur wirtschaftlichen Aufklärung ist beschränkt und erstreckt sich nicht auf die Prüfung individueller Versicherungsverträge.
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