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Cannabis am Steuer: Neuer THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml und Folgen bei Überschreitung

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Cannabis am Steuer: Der neue THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml und die aktuelle Rechtslage

Seit dem 22. August 2024 existiert im deutschen Straßenverkehr ein verbindlich festgeschriebener THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum – bei dessen Überschreitung drohen eindeutige Sanktionen.

Nach der Teillegalisierung von Cannabis im Frühjahr 2024 beschäftigte viele Konsumenten eine entscheidende Frage: Welcher zeitliche Abstand muss zwischen Konsum und Fahrtantritt eingehalten werden, um nicht gegen das Straßenverkehrsrecht zu verstoßen? Die bisherige, durch die Rechtsprechung etablierte Schwelle von 1,0 ng/ml THC im Blutserum erwies sich als realitätsfern – dieser Wert konnte noch mehrere Tage nach dem Konsum nachgewiesen werden, obwohl keine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit mehr bestand. Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber in § 24a Abs. 1a StVG einen aktualisierten THC-Grenzwert festgeschrieben. Dieser Beitrag beleuchtet die aktuelle Rechtslage, die drohenden Konsequenzen bei Grenzwertüberschreitung sowie die speziellen Regelungen im Zusammenhang mit Alkohol und dem Fahrerlaubnisrecht.

Weshalb kam es zur Anhebung des THC-Grenzwerts?

Vor der Gesetzesänderung gestaltete sich die Rechtslage für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr äußerst problematisch. Der damalige Schwellenwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum beruhte nicht auf einer gesetzlichen Festlegung, sondern stellte einen durch die Rechtsprechung geprägten „analytischen Grenzwert“ dar. Bereits geringste, nur schwer messbare Konzentrationen genügten, um ein Bußgeldverfahren wegen Führens eines Fahrzeugs unter Einfluss berauschender Substanzen einzuleiten – dabei spielte es keine Rolle, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bestand. Für Personen mit regelmäßigem Konsum entstand die Schwierigkeit, dass THC noch mehrere Tage nach der letzten Einnahme im Blut nachweisbar bleiben kann.

Nach der teilweisen Legalisierung von Cannabis zum 1. April 2024 sah sich der Gesetzgeber in der Pflicht, einen rechtssicheren und praxisgerechten Grenzwert zu etablieren. Eine unabhängige Sachverständigenkommission aus den Bereichen Toxikologie, Medizin und Verkehrsrecht analysierte die internationale Studienlage und schlug einen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum vor – als Schwellenwert, bei dem eine verkehrsrelevante Leistungsminderung vergleichbar einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille in der Regel nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

Der Gesetzgeber übernahm diese Empfehlung und verankerte den Wert im neuen § 24a Abs. 1a StVG. Das Inkrafttreten der Neuregelung erfolgte am 22. August 2024. In der praktischen Anwendung bedeutet dies: Der 3,5-ng-Grenzwert stellt nun eine eindeutige gesetzliche Schwelle dar und ist nicht mehr nur ein richterliches Interpretationsergebnis. Zugleich wird damit anerkannt, dass ein zeitgemäßer Grenzwert zwischen Konsum und Fahrtüchtigkeit einen realistischen zeitlichen Abstand ermöglichen muss.

## Hier ist der umgeschriebene Text: § 24a Abs. 1a StVG: Die neue Schwelle im Einzelnen

Die neue Fassung des § 24a Abs. 1a StVG bildet die zentrale rechtliche Grundlage. Demnach begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, während die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut einen Wert von 3,5 ng/ml oder mehr aufweist.

Die wesentlichen Eckpunkte der Neuregelung:

  • Der Grenzwert ist präzise festgelegt: 3,5 ng THC je Milliliter Blutserum. Eine Ordnungswidrigkeit liegt erst dann vor, wenn dieser Wert erreicht oder überschritten wird. Reine Spuren oder Konzentrationen unterhalb dieser Schwelle sind als solche nicht sanktionsfähig.
  • Abgrenzung zu § 316 StGB: Unabhängig von diesem Grenzwert kann eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB bestehen, sofern eine relative Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird – beispielsweise durch Schlangenlinienfahren, das Verursachen eines Unfalls oder sonstige deutlich auffällige Fahrweise. In solchen Fällen genügt auch eine niedrigere Konzentration, wenn Konsum und Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit medizinisch dokumentiert sind.
  • Absolutes Verbot für Fahranfänger: Für Fahrerinnen und Fahrer während der Probezeit sowie für unter 21-Jährige besteht nach wie vor ein vollständiges Cannabisverbot am Steuer (§ 24c StVG). Hier reicht bereits ein Messwert oberhalb der Nachweisgrenze für eine Ordnungswidrigkeit aus, ungeachtet dessen, ob die 3,5-ng-Schwelle erreicht ist.
  • Kombinationsverbot mit Alkohol: Wer Cannabis konsumiert und zugleich Alkohol zu sich nimmt, unterliegt einem erweiterten Verbot. Bereits geringe Alkoholmengen in Verbindung mit nachweisbarem THC oberhalb der Nachweisgrenze begründen eine Ordnungswidrigkeit mit verschärften Sanktionen.

Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen Blutserum und Vollblut. Der Grenzwert bezieht sich ausdrücklich auf das Blutserum. Hierbei handelt es sich um den flüssigen Bestandteil des Blutes nach Abtrennung der Blutzellen, welcher in der Rechtsmedizin als Standardreferenz für den Nachweis von Rauschmitteln dient. Labore geben das Ergebnis entsprechend aus.

Welche Sanktionen drohen bei Überschreitung des Grenzwerts?

Bei einer Fahrt mit THC-Werten über 3,5 ng/ml drohen empfindliche Sanktionen, die sich am etablierten Ahndungssystem bei Alkoholdelikten orientieren. Der Bußgeldkatalog legt folgende Grundsanktionen fest:

  • Erstverstoß: 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg.
  • Zweitverstoß: 1.000 Euro Bußgeld, drei Monate Fahrverbot, zwei Punkte.
  • Dritter und jeder weitere Verstoß: 1.500 Euro Bußgeld, drei Monate Fahrverbot, zwei Punkte.
  • Kombiniert mit Alkohol: 1.000 Euro Bußgeld bereits beim Erstverstoß, ebenso Fahrverbot und Punkte wie oben.

Das wahre Ausmaß der Sanktion zeigt sich häufig erst durch die Folgewirkungen. Zusätzlich zu den offiziellen Strafen kann die Fahrerlaubnisbehörde bei mehrfachen Verstößen oder auffälligem Konsumverhalten eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen. Die MPU-Anordnung erfolgt vor allem dann, wenn Hinweise auf regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum vorliegen. Wird keine positive MPU vorgelegt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Hinzu treten berufliche Folgen. Wer seine Fahrerlaubnis für den Beruf benötigt – etwa Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter oder Servicekräfte – kann durch Fahrverbot oder Führerscheinentzug in ernsthafte existenzielle Schwierigkeiten kommen. Arbeitsrechtliche Folgen sind denkbar, wenn das Führen von Fahrzeugen zur beruflichen Tätigkeit gehört.

Wer eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid aufgrund eines THC-Verstoßes erhält, sollte nicht sofort zur Sache aussagen, sondern zunächst die Erfolgsaussichten eines Einspruchs durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen – Einzelheiten der Blutprobe und der Messdurchführung sind oft entscheidend für den Verfahrensausgang.

Cannabis und Alkohol zugleich: Das verstärkte Kombinationsverbot

Wer Cannabis mit Alkohol kombiniert, verwendet zwei Substanzen, deren Auswirkungen auf die Fahrsicherheit sich wechselseitig potenzieren. Dieser Problematik begegnet der Gesetzgeber mit einem strengeren Kombinationsverbot. Die Neuregelung besagt: Ordnungswidrig handelt, wer ein Fahrzeug mit mindestens 0,2 Promille Blutalkoholkonzentration und zugleich nachweisbarem THC führt – dabei spielt es keine Rolle, ob die 3,5-ng-THC-Schwelle überschritten wurde.

Praktische Konsequenzen:

  • Bereits kleinere Alkoholmengen – beispielsweise ein einzelnes Bier – können zusammen mit vorherigem Cannabisgebrauch am gleichen oder vorangegangenen Tag eine Ordnungswidrigkeit begründen.
  • Die Geldbuße beträgt bei erstmaligem Verstoß in dieser Fallkonstellation schon 1.000 Euro.
  • Diese Kombination unterliegt schärferen Sanktionen als die bloße Überschreitung der THC-Grenze, da der Gesetzgeber von einem gesteigerten Gefährdungspotenzial ausgeht.

Entscheidend für die Beweisführung: Alkohol und THC werden üblicherweise mittels derselben Blutprobe nachgewiesen. Die rechtsmedizinische Laborauswertung erfasst beide Werte gemeinsam, wodurch beide Sanktionstatbestände auf Grundlage einer einzigen Messung festgestellt werden können.

Nachweisdauer von THC: Abbauzeit, Konsumgewohnheiten und Analyseverfahren

Die Frage „Wie lange muss ich warten, bis ich wieder ans Steuer darf?“ lässt sich nicht einheitlich beantworten. Der THC-Abbau im Organismus wird von vielen Faktoren beeinflusst – Konsumgewohnheiten, konsumierte Menge, Wirkstoffkonzentration, persönlicher Metabolismus, Fettgewebeanteil, Flüssigkeitszufuhr und Zeitpunkt der letzten Nahrungsaufnahme.

Als ungefähre Richtwerte gelten in der rechtsmedizinischen Praxis:

  • Gelegenheitskonsum: Nach einmaligem oder gelegentlichem Konsum sinkt der THC-Gehalt im Blutserum üblicherweise binnen weniger Stunden unter die Grenze. Trotzdem stellen 12 bis 24 Stunden Wartezeit zwischen Konsum und Fahrt eine vorsichtige Orientierung dar – jedoch ohne Gewähr.
  • Regelmäßiger Konsum: Bei wiederholtem oder täglichem Konsum reichert sich THC im Fettgewebe an und wird verzögert abgebaut. Grenzwertüberschreitungen können dann selbst mehrere Tage nach dem letzten Konsum noch auftreten.
  • Messung durch Blutprobe: Die maßgebliche Messung wird mittels rechtsmedizinischer Blutuntersuchung durchgeführt. Sie ist zwar aufwendig, bietet jedoch gegenüber Speicheltests eine erheblich höhere Präzision und Beweiskraft.
  • Vorgelagerte Tests am Straßenrand: Speicheltests oder Drogenschnelltests weisen lediglich die Präsenz von Cannabinoiden nach, ermitteln jedoch keine präzise Konzentration. Sie fungieren als Anfangsverdacht und rechtfertigen üblicherweise die Anordnung einer Blutentnahme.

Für die rechtliche Verteidigung stellt die Messgenauigkeit einen wesentlichen Angriffspunkt dar. Fehler bei der Blutentnahme, bei der Probenlagerung oder bei der Laborauswertung können die Verwertbarkeit des Ergebnisses infrage stellen. Das Gleiche gilt für Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften – beispielsweise eine unterlassene Belehrung oder eine rechtswidrige Anordnung der Blutentnahme ohne erforderliche richterliche Mitwirkung.

Wer einen positiven Cannabis-Bescheid erhält, sollte die gesamte Verfahrenskette von der Kontrolle bis zur Laborauswertung durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen – häufig ergeben sich Ansatzpunkte, die zu einer Einstellung oder Milderung führen.

Führerscheinrecht: Wann wird eine MPU notwendig?

Parallel zum Bußgeldverfahren stellt das Fahrerlaubnisrecht eine zweite wesentliche Risikoebene für Cannabiskonsumenten dar. Losgelöst vom Ordnungswidrigkeitenverfahren überprüft die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Rechtliche Grundlagen hierfür bilden § 46 FeV sowie die Anlage 4 zur FeV, welche Krankheiten und Beeinträchtigungen benennt, die typischerweise die Fahreignung ausschließen.

Häufige Situationen, die eine MPU-Anordnung nach sich ziehen:

  • Mehrfache Verstöße gegen die THC-Grenze oder das Verbot der gleichzeitigen Einnahme von Cannabis und Alkohol.
  • Indizien für gewohnheitsmäßigen Cannabisgebrauch, beispielsweise durch charakteristische Laborwerte (erhöhte THC-Carbonsäure-Konzentrationen) oder Aussagen bei polizeilichen Befragungen.
  • Verdachtsmomente auf kombinierten Konsum verschiedener Rauschmittel oder Arzneimittel.
  • Trennungsvermögen: Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein Betroffener zwischen Cannabiskonsum und Straßenverkehrsteilnahme keine verlässliche Trennung vornimmt, reicht dies oftmals bereits für eine Fahreignungsüberprüfung aus.

Die medizinisch-psychologische Untersuchung selbst gliedert sich in einen medizinischen Abschnitt, ein psychologisches Explorationsgespräch und unter Umständen einen Leistungstest. Ausschlaggebend für den Erfolg sind die Aufarbeitung und Nachweisführung hinsichtlich einer Verhaltensänderung und Konsumeinstellung. In der Regel wird eine mehrmonatige dokumentierte Abstinenzphase als Bedingung für ein positives Gutachten verlangt.

Bei Erhalt einer MPU-Aufforderung oder eines Bescheids über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zeitnahe rechtliche Beratung geboten – sowohl die behördlichen Fristen als auch die formalen Anforderungen sind strikt und lassen sich im Nachhinein nur schwer korrigieren.

Wann ist anwaltliche Beratung bei Cannabis am Steuer sinnvoll?

Verfahren wegen Cannabis am Steuer stellen keine reine Formalie dar. Sie berühren häufig mehrere Rechtsgebiete zugleich – Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht, Fahrerlaubnisrecht, Arbeitsrecht sowie in bestimmten Fällen auch Versicherungsrecht. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts empfiehlt sich insbesondere dann, wenn:

  • Ihnen aufgrund eines Cannabisverdachts eine Blutprobe entnommen wurde.
  • Ihnen ein Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen wegen THC vorliegt.
  • Ihnen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG, sondern eine Straftat nach § 316 StGB zur Last gelegt wird.
  • Sie sich noch in der Probezeit befinden oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und damit dem absoluten Cannabisverbot unterliegen.
  • bei Ihnen eine Kombination aus Alkohol und Cannabis nachgewiesen wurde.
  • die Fahrerlaubnisbehörde ein Überprüfungsverfahren Ihrer Fahreignung eingeleitet oder die Durchführung einer MPU verfügt hat.
  • Sie auf Ihren Führerschein beruflich angewiesen sind und ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis existenzielle Folgen hätte.
  • Anhaltspunkte für Fehler bei der Verkehrskontrolle, der Blutentnahme oder der Laboruntersuchung vorliegen.

Von besonderer Bedeutung ist die rechtzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts. Bereits während des Anhörungsverfahrens werden Entscheidungen getroffen, die im weiteren Verlauf nur schwer revidiert werden können. Ein im Verkehrsstrafrecht versierter Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen, die Messergebnisse überprüfen, Verfahrensmängel aufdecken und Ihre Interessen gegenüber der Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft wirksam vertreten.

Lassen Sie Ihren Fall nach einer Kontrolle oder Blutentnahme zeitnah anwaltlich bewerten – selbst geringfügige Verfahrensfehler oder Ungenauigkeiten im Bescheid können die Aussichten auf eine erfolgreiche Verteidigung erheblich verbessern.

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FAQs – Die wichtigsten Fragen im Überblick

Der neue gesetzliche THC-Grenzwert im Blutserum trat am 22. August 2024 in Kraft und ist in § 24a Abs. 1a StVG festgelegt. Zuvor existierte kein gesetzlich definierter Wert, sondern lediglich ein durch die Rechtsprechung etablierter analytischer Grenzwert von 1,0 ng/ml. Seit August 2024 stellt erst eine Konzentration von 3,5 ng/ml oder darüber im Blutserum eine Ordnungswidrigkeit dar.

Beim ersten Verstoß sind laut Bußgeldkatalog 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot sowie zwei Punkte in Flensburg vorgesehen. Wird Cannabis gemeinsam mit Alkohol nachgewiesen, erhöht sich das Bußgeld bereits beim ersten Mal auf 1.000 Euro. Wiederholungstäter müssen mit 1.000 beziehungsweise 1.500 Euro Bußgeld, jeweils drei Monaten Fahrverbot und zwei Punkten rechnen. Zusätzlich können weitere Maßnahmen wie eine MPU folgen.

Nein, für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein absolutes Cannabisverbot am Steuer. Bereits ein THC-Nachweis im Blut oberhalb der Nachweisgrenze führt zu einer Ordnungswidrigkeit – unabhängig davon, ob die 3,5-ng-Schwelle überschritten ist. Die Sanktionen umfassen Bußgeld, eine Verlängerung der Probezeit und die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Bei gleichzeitigem Nachweis von Cannabis und Alkohol greift ein verschärftes Verbot. Schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille oder höher in Kombination mit nachweisbarem THC liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Die Sanktionen fallen deutlich härter aus: Bereits beim ersten Verstoß werden 1.000 Euro Bußgeld fällig, außerdem drohen Fahrverbot und Punkte in Flensburg.

Ja. Zusätzlich zum Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 24a StVG kann bei eindeutigen Auffälligkeiten eine Strafbarkeit nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr vorliegen. Entscheidend ist hier die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit, die sich durch Fahrfehler, das Verursachen eines Unfalls oder durch auffällige Befunde während der Kontrolle nachweisen lässt. Im Fall von Fahruntüchtigkeit drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Sperrfrist für deren Neuerteilung.

Dies ist stark abhängig von den individuellen Konsumgewohnheiten. Bei gelegentlichem Konsum fallen die THC-Konzentrationen im Blutserum üblicherweise innerhalb weniger Stunden unter die maßgebliche Schwelle. Bei wiederkehrendem oder starkem Konsum kann THC hingegen auch noch mehrere Tage nach der letzten Einnahme oberhalb des Grenzwertes messbar sein, da es sich im Fettgewebe einlagert. Allgemeingültige Karenzzeiten lassen sich daher nicht bestimmen.

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kann insbesondere bei mehrfachen Cannabisverstößen im Straßenverkehr, bei Hinweisen auf regelmäßigen Konsum oder bei Mischkonsum mit Alkohol oder anderen Drogen angeordnet werden. Rechtsgrundlage sind § 46 FeV und die Fahreignungsanlage (Anlage 4 FeV). Die Anordnung erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde und erfordert in der Regel eine vorangehende Abstinenzphase sowie eine sorgfältige Vorbereitung.

Blutserum bezeichnet den flüssigen Bestandteil des Blutes, der nach der Gerinnung und dem Abtrennen der Blutzellen verbleibt. Vollblut umfasst dagegen sämtliche Blutbestandteile. Der gesetzliche THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml bezieht sich ausschließlich auf das Blutserum, so wie es bei rechtsmedizinischen Laboruntersuchungen standardmäßig zum Einsatz kommt. Die THC-Konzentrationen im Vollblut fallen üblicherweise erheblich geringer aus und spielen für die Grenzwertbeurteilung keine Rolle.

Ja. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens können insbesondere die Verwertbarkeit der Blutprobe, die Messgenauigkeit des Labors, die Rechtmäßigkeit der angeordneten Blutentnahme sowie formelle Verfahrensfehler geprüft werden. Abhängig von der Sachlage sind eine Verfahrenseinstellung, eine Milderung der Sanktion oder der Wegfall des Fahrverbots möglich.

Sobald eine Verkehrskontrolle, eine Blutentnahme oder ein Anhörungsschreiben im Zusammenhang mit Cannabis am Steuer erfolgt sind. Besonders bedeutsam ist die anwaltliche Begleitung bei wiederholten Verstößen, bei Fällen mit gleichzeitigem Alkoholeinfluss, bei strafrechtlichen Vorwürfen gemäß § 316 StGB sowie bei drohendem Entzug der Fahrerlaubnis oder einer MPU-Anordnung. Eine rechtzeitige Vertretung ermöglicht es, verfahrensrechtliche Schwachstellen aufzudecken, die Aktenlage gründlich zu bewerten und den Führerschein bestmöglich zu schützen.

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