Ein entscheidendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. April 2015 (VIII ZR 80/14) befasst sich mit der Haftung für „Aussagen ins Blaue hinein“ sowie den Untersuchungspflichten eines Gebrauchtwagenhändlers. In diesem Fall ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags für einen Gebrauchtwagen und die Frage, ob der Verkäufer arglistig getäuscht hatte, indem er das Fahrzeug nicht ausreichend selbst untersuchte, sondern sich lediglich auf die TÜV-Untersuchung verließ. Zwei zentrale Aspekte des Urteils betreffen die „Aussagen ins Blaue hinein“ und die Untersuchungspflicht des Verkäufers.
Der Begriff „Aussagen ins Blaue hinein“ beschreibt Situationen, in denen eine Partei ohne ausreichende Tatsachengrundlage unbelegte Behauptungen aufstellt. Im vorliegenden Fall ging es darum, ob der Gebrauchtwagenhändler durch seine Aussagen zum Zustand des Fahrzeugs, insbesondere der stillschweigenden Zusicherung der Verkehrssicherheit aufgrund des erfolgreichen TÜV-Berichts, in dieser Weise gehandelt hatte.
Der BGH stellte klar, dass ein Verkäufer, der über den Zustand eines Gebrauchtwagens keine genaue Kenntnis hat, dennoch für seine Aussagen verantwortlich ist, wenn er keine sorgfältige Untersuchung vornimmt und den Käufer über die tatsächliche Prüfungsweise im Unklaren lässt. In diesem Fall hatte der Händler das Fahrzeug nur oberflächlich geprüft und sich auf den TÜV-Bericht verlassen, ohne die bekannten Mängel zu offenbaren oder darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug selbst nicht gründlich untersucht hatte.
Dieses Verhalten wurde vom Gericht als arglistiges Verschweigen eines Mangels gewertet, wodurch die Möglichkeit einer Arglistanfechtung des Kaufvertrags eröffnet wurde. Auch wenn der Händler möglicherweise keine Kenntnis von den Korrosionsschäden hatte, wurde sein Verhalten als „ins Blaue hinein“ getätigte Aussage gewertet, indem er den Käufer über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs im Unklaren ließ und sich lediglich auf den TÜV-Bericht stützte. Dieses Verhalten wurde als Verletzung der Sorgfaltspflicht des Verkäufers ausgelegt.