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Ein kurzes Signal vor der kommenden Geschwindigkeitskontrolle und die Geldbuße bleibt erspart: Blitzerwarner wie der Ooono Co-Driver, fest installierte Radarwarner und Blitzer-Apps auf dem Mobiltelefon zählen für zahlreiche Autofahrer mittlerweile zur Standardausrüstung. Was sich im Alltag als nützlich erweist, steht jedoch im Widerspruch zur Straßenverkehrsordnung. Wer sich während der Fahrt vor Blitzern warnen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, obwohl Erwerb und Besitz der Geräte vollkommen legal sind.
Die rechtliche Situation ist dabei wesentlich differenzierter, als zahlreiche Autofahrer vermuten. Entscheidend ist nicht, welches Gerät im Fahrzeug vorhanden ist, sondern welche Funktion zu welchem Zeitpunkt genutzt wird. Zwischen einem klassischen Radarwarngerät, einem Multifunktionswarner wie dem Ooono Co-Driver und einer Navigations-App mit Warnfunktion bestehen rechtlich erhebliche Unterschiede. Hinzu kommen Beweisprobleme: Ob die Warnfunktion zum Kontrollzeitpunkt tatsächlich aktiv war, lässt sich häufig nur schwer nachweisen.
Dieser Beitrag erläutert, was § 23 Abs. 1c StVO genau verbietet, wie Blitzer-Apps und Geräte wie der Ooono Co-Driver rechtlich einzuordnen sind, welche Sanktionen drohen und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, wenn ein Bußgeldbescheid wegen eines Blitzerwarners ergangen ist.
Die maßgebliche Verbotsregelung ist in § 23 Abs. 1c StVO verankert. Diese Bestimmung untersagt dem Fahrzeugführer das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen technischer Geräte, die zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen konzipiert sind. Explizit erfasst werden Geräte, die Geschwindigkeitsmessungen stören oder anzeigen, insbesondere Radarwarn- und Laserstörgeräte.
Der Gesetzestext beinhaltet zwei wesentliche Einschränkungen. Zum einen gilt das Verbot ausschließlich für den Fahrzeugführer. Mitfahrer fallen nicht in den Anwendungsbereich der Norm. Zum anderen untersagt die Regelung weder den Erwerb noch den Besitz oder die Installation solcher Geräte und Anwendungen. Unzulässig ist ausschließlich das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen während der Fahrt. Eine Streckenerkundung bezüglich Blitzerstandorten vor Fahrtbeginn ist daher zulässig.
Bei herkömmlichen Radarwarngeräten, deren ausschließlicher Zweck die Erkennung von Geschwindigkeitsmessungen ist, besteht rechtliche Klarheit: Diese dürfen während der Fahrt weder aktiviert sein noch einsatzbereit im Fahrzeug verwahrt werden. Bereits ein griffbereites, funktionsfähiges Gerät im Handschuhfach kann den Tatbestand verwirklichen. Bei derartigen Spezialgeräten ist überdies eine polizeiliche Sicherstellung möglich.
Wird Ihnen ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1c StVO zur Last gelegt, sollten Sie den Bußgeldbescheid durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen, bevor Sie die geforderte Summe begleichen oder sich zur Sache äußern.
Smartphones und Navigationsgeräte zählen nicht zu den Geräten, die nach ihrer Zweckbestimmung der Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dienen. Ihre primäre Funktion liegt in der Kommunikation sowie der Navigation. Aus diesem Grund hat der Verordnungsgeber in § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO ausdrücklich geregelt: Bei technischen Geräten, die neben weiteren Verwendungszwecken ebenfalls zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen eingesetzt werden können, ist die Verwendung dieser spezifischen Gerätefunktionen untersagt.
In der praktischen Anwendung hat dies folgende Konsequenzen: Die reine Installation einer Blitzer-App auf dem Smartphone ist rechtlich unbedenklich, ebenso wie das Mitführen des Mobiltelefons im Fahrzeug. Untersagt ist ausschließlich die aktive Verwendung der Warnfunktion während der Fahrt. Wenn die App im Hintergrund läuft und akustische oder visuelle Blitzerwarnungen ausgibt, ist der Tatbestand erfüllt. Diese rechtliche Bewertung wurde durch die Rechtsprechung bereits vor der gesetzlichen Klarstellung bestätigt (OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 2 Ss (OWi) 313/15; OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2017, Az. 21 Ss OWi 38/17).
Zulässig bleiben hingegen Warnhinweise, die nicht auf Verkehrsüberwachungsmaßnahmen abzielen. Meldungen über Stauenden, Unfallstellen oder liegengebliebene Fahrzeuge dienen der allgemeinen Verkehrssicherheit und fallen nicht unter das Verbot. Ebenso sind Blitzermeldungen im Radio erlaubt, da das Radiogerät nicht zu den Geräten gehört, die zur Anzeige von Überwachungsmaßnahmen bestimmt sind.
Ob die Verwendung einer App im Einzelfall überhaupt beweisbar ist, sollten Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, bevor Sie gegenüber der Bußgeldstelle eine Stellungnahme abgeben.
Der Ooono Co-Driver zählt zu den meistgenutzten Vertretern einer modernen Gerätekategorie. Das kompakte Warngerät stellt über Bluetooth eine Verbindung zum Mobiltelefon her und nutzt mittels der dazugehörigen Anwendung eine gemeinschaftliche Datenbank, in welcher Anwender Messstellen und Gefahrenpunkte eintragen. Kommt der Fahrzeuglenker einer registrierten Messstelle näher, erfolgt durch das System eine optische und akustische Meldung.
Juristisch gelten für den Ooono Co-Driver dieselben Regelungen wie für Blitzer-Anwendungen. Weil das System sowohl vor Messstellen als auch vor Gefahrenpunkten warnt, stellt es ein multifunktionales Gerät gemäß § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO dar. Erwerb, Eigentum und Anbringung im Kraftfahrzeug sind statthaft. Ebenso darf die ausschließliche Gefahrenmeldungsfunktion beim Führen des Fahrzeugs verwendet werden. Ist allerdings die Blitzermeldungsfunktion beim Führen des Fahrzeugs aktiviert oder einsatzfähig, stellt dies nach gängiger Rechtsauslegung eine Zuwiderhandlung des Kraftfahrzeugführers dar.
Im praktischen Vollzug wird regelmäßig von einem unklaren Rechtsbereich gesprochen. Damit ist weniger die rechtliche Bewertung als vielmehr die Nachweislage gemeint: Äußerlich lässt sich kaum feststellen, ob ein angebrachter Verkehrswarner gerade Blitzermeldungen wiedergibt oder lediglich im Gefahrenwarnmodus arbeitet. Diese Differenzierung bildet im Ordnungswidrigkeitsprozess oftmals den ausschlaggebenden Aspekt.
Wurde Ihnen die Verwendung eines Ooono Co-Driver oder eines vergleichbaren Verkehrswarners angelastet, lassen Sie rechtlich überprüfen, ob die Verwaltung die eingeschaltete Warnfunktion tatsächlich nachweisen kann.
Auf den ersten Blick erscheint der Beifahrer als praktischer Ausweg: § 23 Abs. 1c StVO bindet ausschließlich den Fahrzeugführer, weshalb der Beifahrer eine Blitzer-App auf seinem Smartphone prinzipiell verwenden darf. Diese Vorgehensweise wurde durch die Rechtsprechung allerdings erheblich eingeschränkt.
Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass auch der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit begeht, sobald auf dem Smartphone des Beifahrers eine Blitzer-App aktiv ist und der Fahrer deren Warnungen für sich verwendet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023, Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23). In dem verhandelten Fall nutzte der Fahrer das Mobiltelefon seiner Beifahrerin mit laufender Blitzer-App. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Fahrer das Gerät in dieser Situation selbst im Sinne der Verbotsnorm betreibt, da es nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt, sondern darauf, wer die Warnfunktion tatsächlich nutzt.
Rechtlich unbedenklich ist hingegen die ausschließlich private Verwendung durch den Beifahrer, sofern der Fahrer weder auf das Display blickt noch akustische Warnungen wahrnimmt und verwendet. Bei einer Kontrolle gestaltet sich diese Unterscheidung jedoch problematisch: Befindet sich das Beifahrer-Handy mit aktivierter Blitzer-App sichtbar im Fahrzeug, werden Polizei und Bußgeldstelle typischerweise eine Nutzung durch den Fahrer annehmen.
Besonders bei Beifahrer-Konstellationen sind die exakten Feststellungen im Bußgeldbescheid entscheidend. Lassen Sie die Aktenlage verkehrsrechtlich überprüfen, bevor Sie Angaben zur Nutzung abgeben.
Wird ein Fahrzeugführer während der Fahrt mit einem betriebsbereiten Radarwarner, Blitzerwarner oder einer aktiven Blitzer-App angetroffen, drohen ihm gemäß Bußgeldkatalog folgende Sanktionen:
Die Verantwortlichkeit trifft ausschließlich den Fahrzeugführer. Ein Beifahrer, der eine Blitzer-App zu eigenen Zwecken verwendet, verstößt nicht gegen geltendes Recht. Zusätzlich zu berücksichtigen ist: Kommt zum Einsatz eines Blitzerwarners noch eine verbotene Handynutzung während der Fahrt hinzu, beispielsweise durch das Bedienen des Smartphones am Steuer, fällt ein weiteres Bußgeld gemäß § 23 Abs. 1a StVO von mindestens 100 Euro sowie ein zusätzlicher Punkt an.
Weil ein Punkteeintrag abhängig von bestehenden Vorbelastungen erhebliche Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben kann, empfiehlt sich die anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs.
Die entscheidende Schwachstelle des Verbots zeigt sich bei dessen praktischer Umsetzung. Die Bußgeldbehörde trägt die Beweislast dafür, dass der Fahrzeugführer die Blitzerwarnfunktion während der Fahrt tatsächlich genutzt oder betriebsbereit bei sich geführt hat. Bei Geräten mit mehreren Funktionen reicht das bloße Vorhandensein keinesfalls aus.
Ob zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich eine Blitzer-App in Betrieb war oder lediglich die erlaubte Gefahrenstellenwarnung aktiv war, lässt sich nachträglich häufig nicht mehr klären. Die verschiedenen Funktionen können mit einem einfachen Fingertipp aktiviert oder deaktiviert werden, und eine technische Untersuchung des Smartphones kommt wegen der Unverhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme üblicherweise nicht in Betracht. Beweiskräftig sind Vorwürfe typischerweise nur dann, wenn Polizeibeamte die aktivierte Warnfunktion direkt wahrgenommen und festgehalten haben, beispielsweise durch ein erkennbares Display mit angezeigter Blitzerkarte oder durch ein vernehmbares Warnsignal.
Für die rechtliche Verteidigung ergibt sich daraus: Nach erfolgtem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und nach Einsicht in die Verfahrensakte kann überprüft werden, auf welche konkreten Tatsachen die Behörde ihre Vorwürfe stützt. Fehlen aussagekräftige Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung der Warnfunktion, ergeben sich oftmals aussichtsreiche Möglichkeiten, eine Verfahrenseinstellung zu erwirken. Entscheidend ist, gegenüber Polizei und Bußgeldbehörde keine überstürzten Aussagen zur Nutzung abzugeben, denn als Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eingereicht werden. Lassen Sie die Verfahrensakte fristgerecht durch einen Rechtsanwalt überprüfen, bevor die Frist abläuft.
Ein Bußgeldbescheid wegen der Verwendung eines Radarwarners oder einer Blitzer-App stellt keine Kleinigkeit dar, denn zusätzlich zum Bußgeld droht ein Eintrag im Fahreignungsregister. Die Kanzlei im Verkehrsrecht untersucht jeden einzelnen Vorwurf systematisch und erarbeitet eine individuell abgestimmte Verteidigungsstrategie:
Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, trägt diese üblicherweise die Verteidigungskosten. Die Deckungsanfrage wird für Sie gestellt.
Ist Ihnen ein Bußgeldbescheid wegen der Nutzung eines Blitzerwarners oder einer Blitzer-App zugegangen, sollten Sie den Sachverhalt umgehend rechtlich überprüfen lassen. Je zeitnaher die Verteidigung einsetzt, desto wirksamer können die Erfolgschancen genutzt werden.
Das Installieren einer Blitzer-App auf dem Mobiltelefon ist zulässig, die Verwendung während der Fahrt dagegen untersagt. Gemäß § 23 Abs. 1c StVO ist es dem Fahrzeugführer verboten, die Warnfunktion vor Geschwindigkeitskontrollen zu nutzen. Wer sich jedoch vor Beginn der Fahrt über Standorte von Blitzern informiert, verhält sich rechtmäßig.
Der Erwerb, das Eigentum und die Installation des Ooono Co-Driver sind zulässig. Untersagt ist hingegen der Einsatz der Blitzerwarnfunktion während der Fahrt, da das Gerät in dieser Hinsicht als Multifunktionsgerät gemäß § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO eingestuft wird. Die ausschließliche Warnung vor Gefahrenstellen dürfen Sie jedoch auch während der Fahrt verwenden.
Laut Bußgeldkatalog wird ein Regelbußgeld von 75 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg fällig. Handelt es sich um reine Radarwarngeräte, ist die Polizei berechtigt, das Gerät zusätzlich sicherzustellen. Liegt gleichzeitig eine unzulässige Handynutzung während der Fahrt vor, kommen weitere Sanktionen gemäß § 23 Abs. 1a StVO hinzu.
Ja, die reine Installation ist erlaubt. Durch die Ergänzung von § 23 Abs. 1c StVO um Satz 3 wurde ausdrücklich geregelt, dass bei Multifunktionsgeräten wie Smartphones ausschließlich die Verwendung der Warnfunktion während der Fahrt verboten ist. Das Mitführen des Telefons mit installierter App ist somit zulässig, sofern die Blitzerwarnung während der Fahrt nicht aktiviert ist.
Der Beifahrer selbst fällt nicht unter § 23 Abs. 1c StVO und darf eine Blitzer-App zu eigenen Zwecken verwenden. Nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 07.02.2023, Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23) begeht allerdings der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Warnungen des Beifahrergeräts für sich selbst nutzt.
Nein. Auch in Navigationssysteme eingebaute Blitzerwarnfunktionen dürfen während der Fahrt nicht genutzt werden. Da Navigationsgeräte Multifunktionsgeräte darstellen, ist nicht das Gerät an sich untersagt, sondern die Verwendung der Warnfunktion. Diese sollte vor Beginn der Fahrt ausgeschaltet werden.
Eine Beschlagnahme von Smartphones und Multifunktionsgeräten wie dem Ooono Co-Driver ist in der Regel unverhältnismäßig, da diese Geräte hauptsächlich rechtmäßigen Zwecken dienen. Reine Radarwarngeräte, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen, darf die Polizei jedoch sicherstellen.
Die Bußgeldstelle muss nachweisen, dass die Warnfunktion während der Fahrt eingeschaltet oder einsatzbereit war. Hierfür kommen insbesondere direkte Feststellungen der Polizeibeamten in Frage, beispielsweise ein erkennbarer Bildschirm mit aktiver Blitzerwarnung oder ein vernehmbares Warnsignal während der Kontrolle.
Dies ist abhängig von den vorliegenden Beweisen. Wenn die Akten keine konkreten Nachweise zur tatsächlichen Verwendung der Warnfunktion enthalten, sind die Aussichten auf eine Verfahrenseinstellung häufig vielversprechend. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung einzureichen.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist insbesondere dann sinnvoll, weil zusätzlich zum Bußgeld ein Eintrag im Fahreignungsregister droht und der Nachweis des Verstoßes oft Schwachstellen aufweist. Vor allem bei bestehenden Vorbelastungen im Punktesystem kann eine wirksame Verteidigung schwerwiegende Konsequenzen für die Fahrerlaubnis verhindern.
Di. – Fr.:10:00-14:00 Uhr (Termine nur nach Absprache)