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Falsch parken kann teuer werden: Mithaftung trotz stehenden Fahrzeugs

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Falschparken kann teuer sein: Auch ein abgestelltes Fahrzeug kann zu einer Mithaftung führen

Falschparken ist kein Bagatellverstoß. Ein jüngstes Urteil macht klar: Wer eine Durchfahrt versperrt, kann auch bei einer Kollision mit einem rangierenden Fahrzeug mithaften. Betroffene fragen sich häufig, ab wann ein Mitverschulden besteht und in welchem Umfang haftbar gemacht wird. Ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung im Verkehrsrecht bringt hier Klarheit.

Falschparken als Gefahr: Wann die Betriebsgefahr eingreift

Im deutschen Verkehrsrecht kommt der sogenannten Betriebsgefahr eines Fahrzeugs große Bedeutung zu. Auch bei ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugen kann diese Betriebsgefahr berücksichtigt werden. Parkt man jedoch rücksichtslos, etwa indem man eine Durchfahrt versperrt, steigt das Haftungsrisiko deutlich an.

Das Amtsgericht München stellte klar: Wer sein Fahrzeug so abstellt, dass andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, trägt im Schadensfall zumindest teilweise die Verantwortung. Im vorliegenden Fall legte das Gericht eine Mithaftung in Höhe von 20 % fest.

Der konkrete Fall: Parkplatzkollision mit eindeutiger Mitschuld

Im Mai 2024 stellte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim bei München ab; dabei blockierte sie eine wichtige Durchfahrt.

Beim Rangieren stieß eine andere Verkehrsteilnehmerin gegen das abgestellte Fahrzeug. Die Haftpflichtversicherung zahlte jedoch nicht den gesamten Schaden und machte stattdessen ein Mitverschulden der parkenden Halterin geltend.

Die Halterin behauptete, aufgrund fehlender Bodenmarkierungen sei freies Parken zulässig. Das Gericht gab dieser Auffassung jedoch nicht statt.

Keine Markierungen - dennoch gelten klare Verkehrsregeln

Auch bei fehlenden Bodenmarkierungen sind im Straßenverkehr die allgemeinen Rücksichtnahmepflichten zu beachten. Das Gericht befand, dass die konkrete Parkposition klar als Durchfahrt zwischen zwei Parkreihen erkennbar gewesen sei.

Ein dazwischen liegender Grünstreifen markierte die Begrenzung der Stellplätze auf natürliche Weise. Außerdem machte die örtliche Gestaltung deutlich, dass die Fläche als Wende- und Durchfahrtszone freigehalten werden musste.

Durch das fehlerhafte Abstellen wurde diese Fläche blockiert, sodass andere Fahrzeuge gezwungen waren, weite Strecken rückwärts zu fahren – ein deutliches Sicherheitsrisiko.

Urteil des AG München: 20 % Mitverschuldensanteil bei falsch parkenden Fahrzeugen

Das Amtsgericht München (Urteil vom 12.02.2026 – 344 C 8946/25) kam zu einer abgewogenen Einschätzung: Zwar wurde der Fahrerin des rangierenden Fahrzeugs ein grober Fehler vorgeworfen, weil sie das stehende Auto übersah.

Gleichzeitig machte das Gericht die falsch parkende Fahrzeughalterin mitverantwortlich; ihr Verhalten wurde als „erste und entscheidende Ursache“ des Unfalls eingestuft.

Die festgelegte Haftungsquote von 20 % spiegelt die einfache Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs wider und berücksichtigt die besonderen Umstände des Einzelfalls.

Fazit: Wer beim Parken rücksichtsvoll handelt, reduziert das Risiko einer Haftung.

Das Urteil macht klar, wie bedeutsam rücksichtsvolles Verhalten beim Parken ist. Wer Durchfahrten versperrt oder unübersichtlich parkt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern kann im Schadensfall auch erheblich mitverantwortlich gemacht werden.

Bei unklaren Parkplatzverhältnissen ist es daher ratsam, im Zweifel defensiv zu parken und genug Platz für andere Verkehrsteilnehmer freizulassen. Im Streitfall kann eine rechtliche Beratung im Verkehrsrecht entscheidend sein, um Ansprüche korrekt einzuschätzen und durchzusetzen.

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