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Keine Haftung des Golfplatzbetreibers bei Sturz durch feuchtes Gras

Fachbeitrag im Vertrags- und Zivilrecht

LG München I: Der Golfplatzbetreiber haftet nicht für einen Sturz aufgrund von feuchtem Gras.

Ein Rechtsstreit vor dem Landgericht München I brachte Klarheit über die Verkehrssicherungspflicht auf Golfplätzen. Eine Golferin rutschte auf dem Golfplatz aus und zog sich dabei einen schmerzhaften Bänderriss zu. Aufgrund der Verletzung war sie arbeitsunfähig und musste einen geplanten Urlaub absagen.

Die Frau macht den Betreiber des Golfplatzes verantwortlich und klagt auf Schmerzensgeld. Im Mittelpunkt der juristischen Auseinandersetzung steht die Frage: Hätte die Gefahrenstelle besser gesichert werden müssen?

Golfspielerin reicht Klage gegen Betreiber des Golfplatzes ein nach Sturz in der Unterführung: Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht.

Im Herbst 2023 ereignete sich auf einem Stammgolfplatz ein Unfall: Eine Golferin rutschte nach ihrer eigenen Aussage an einem Abhang einer Unterführung aus, als ihr Golfwagen aufgrund von feuchtem Grasschnitt ins Rutschen geriet. Der Sturz führte zu erheblichen Verletzungen, darunter ein knöcherner Bandausriss sowie eine Außenbandruptur im Sprunggelenk. Die Frau war drei Monate lang arbeitsunfähig, erhielt physiotherapeutische Behandlungen und musste auf einen geplanten Urlaub verzichten.

Daraufhin klagte sie gegen den Betreiber des Golfplatzes und forderte Schmerzensgeld sowie Schadensersatz. Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Grenzen der Verkehrssicherungspflicht auf Golfplätzen.

Golfplatz-Konflikt: Lag die Ursache des Unfalls im frisch geschnittenen Gras?

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld vom Betreiber des Golfplatzes und weist auf eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht aufgrund der abschüssigen Stelle hin. Sie gibt an, dass frisch gemähtes Gras das Risiko eines Unfalls erhöht habe, ohne dass sie die Gefahr wahrnehmen konnte.

Der Betreiber hingegen bestreitet den Vorfall sowie seine Verantwortung. Er führt an, dass an der Unfallstelle keine Mäharbeiten stattgefunden hätten und Mitarbeiter keine Grasreste bemerkt hätten. Darüber hinaus betont der Betreiber, dass Grasreste und abschüssige Bereiche typische Gefahren eines Golfplatzes sind. Die Klägerin, als langjährige Mitglied des Clubs, hätte das Gelände kennen und vorsichtig agieren müssen. Der Ausgang der Klage bleibt unklar.

Urteil: Der Golfplatzbetreiber haftet nicht für den Sturz der Golferin.

Das Landgericht München I (Urteil vom 10.12.2024 – 13 O 7261/24) wies die Klage einer Golferin ab, die nach einem Sturz Schmerzensgeld forderte. Die Klägerin war nicht in der Lage, den Unfallhergang eindeutig zu belegen. Während sie angab, auf feuchtem Gras ausgerutscht zu sein, berichtete der medizinische Gutachten von einem Umknicken.

Das Gericht stellte fest, dass der Betreiber keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Golfplatzbetreiber sind lediglich dazu verpflichtet, vor unvorhersehbaren Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko des Golfsports hinausgehen. Grasreste, selbst wenn solche vorhanden gewesen wären, zählen zu den vorhersehbaren und erkennbaren Risiken für Golfsportler und stellen keine atypische Gefahr dar.

Darüber hinaus führte das LG aus, dass die Klägerin ein „überwiegendes Mitverschulden“ trage. Sie habe beim Befahren der abschüssigen Stelle mit dem Golftrolley nicht ausreichend sorgfältig gehandelt. Daher besteht weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf Schmerzensgeld.

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