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Ein Fahrer fuhr auf der berühmten Nordschleife des Nürburgrings mit seinem Pkw, einem BMW M4. Vor ihm war ein Motorradfahrer unterwegs, der in einer Kurve – im Bereich Schwalbenschwanz/Galgenkopf – stürzte. Das Motorrad blieb auf der Strecke liegen. Der BMW-Fahrer bremste daraufhin stark, was dazu führte, dass ein nachfolgendes Fahrzeug auffuhr. Es entstand ein erheblicher Sachschaden.
Der auffahrende Fahrer forderte daraufhin Schadensersatz von der Versicherung des Motorradfahrers. Sein Argument lautete: Hätte das Motorrad nicht auf der Fahrbahn gelegen, wäre der Auffahrunfall nicht geschehen.
Die Haftung bei Verkehrsunfällen in Deutschland ergibt sich im Wesentlichen aus §§ 7 und 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach haftet grundsätzlich jeder Halter für Schäden, die aus dem Betrieb seines Fahrzeugs entstehen – auch wenn ihm kein direktes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Entscheidend ist, in welchem Umfang die sogenannte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs Einfluss auf den Unfall genommen hat.
Das Landgericht Koblenz (Az.: 5 O 132/20, Urteil vom 05.08.2025) hatte nun zu bewerten, ob und in welchem Maße diese Betriebsgefahr bei einer Touristenfahrt auf dem Nürburgring erhöht ist.
Das Gericht machte deutlich, dass der Unfall für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Somit waren beide Fahrzeugführer verpflichtet, sich eine Haftungsquote anzurechnen. Dabei untersuchte das Gericht besonders, wer gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen hatte und in welchem Maße sich die jeweiligen Risiken auswirkten.
Meiner Auffassung nach hatte der klagende Autofahrer den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten (§ 4 Abs. 1 StVO). Er hätte in der Lage sein müssen, rechtzeitig zu bremsen, selbst wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abbremst. Da dies nicht zutraf, bewertete das LG Koblenz das Verhalten des Klägers als Hauptursache des Auffahrunfalls – was zur Folge hatte, dass er den überwiegenden Teil der Haftung trägt.
Dennoch erkannte das Gericht eine Mithaftung des Motorradfahrers in Höhe von 20 Prozent an. Diese Entscheidung wurde mit der gesteigerten Betriebsgefahr begründet, die von einem Motorrad auf einer Hochgeschwindigkeitsstrecke wie dem Nürburgring ausgeht.
Laut LG Koblenz sind Touristenfahrten nicht mit gewöhnlichen Straßenfahrten vergleichbar. Auf der Nordschleife wird schnell gefahren, viele Fahrer besitzen wenig Streckenerfahrung und überschätzen ihre Fähigkeiten. Dadurch erhöht sich das Risiko von Stürzen und Folgeunfällen erheblich.
Diese Einschätzung entspricht der Rechtsprechung des OLG Koblenz (Az.: 12 U 1933/22), das ebenfalls auf eine gesteigerte Gefahrenlage bei derartigen Veranstaltungen hinweist.
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass das Motorrad und mein Fahrzeug gar nicht kollidierten. Dennoch betrachtete das Gericht die Betriebsgefahr des Motorrads als mitursächlich für den Unfall.
Nach Auffassung der Richter reicht es aus, dass das gestürzte Motorrad auf der Fahrbahn lag und ich als nachfolgender Fahrer gezwungen war, meine Spur zu halten. Ein Ausweichmanöver war mir nicht möglich. Diese juristische Bewertung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az.: VI ZR 533/15).
Das Landgericht Koblenz hat die Klage überwiegend abgewiesen, jedoch dem Kläger 20 Prozent Schadenersatz zugesprochen. Für Autofahrer, die auf Rennstrecken wie dem Nürburgring unterwegs sind, ist dieses Urteil von großer Bedeutung: Wer sich auf eine solche Strecke begibt, übernimmt eine erheblich erhöhte Betriebsgefahr – selbst bei Touristenfahrten.
Wurden Sie in einen vergleichbaren Verkehrsunfall involviert? Als Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht prüfe ich Ihren Fall, kläre die Haftungsverteilung und setze Ihre Ansprüche konsequent durch – sei es gegenüber der gegnerischen Versicherung oder in einem Gerichtsverfahren.
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