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Zwölf Monate Fahrtenbuchauflage auch beim ersten Verstoß zulässig - Urteil des VG Hamburg

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Ein Jahr Fahrtenbuchauflage ist auch bei einem erstmaligen Verstoß zulässig – Entscheidung des VG Hamburg.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden: Bereits ein erstmaliger Verkehrsverstoß kann die Anordnung eines Fahrtenbuchs rechtfertigen – vorausgesetzt, der Verstoß war erheblich.

Eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ist in einem solchen Fall ebenfalls verhältnismäßig. Das Ziel ist es, eine effektive Kontrolle zukünftiger Verkehrsverstöße zu gewährleisten – insbesondere dann, wenn der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden konnte.

Das Urteil macht deutlich: Verantwortliche Fahrzeughalter müssen auch beim ersten Vorfall mit Konsequenzen rechnen, sofern dieser gravierend genug ist.

Fahrtenbuchauflage: Ein Zeitraum von zwölf Monaten kann angemessen sein – Entscheidung zu § 31a StVZO

Meiner Ansicht nach enthält § 31a StVZO, welcher die Fahrtenbuchauflage regelt, keine spezifischen Vorgaben zur Dauer der Anordnung (Urteil vom 25.03.2025 – Az. 5 K 753/25).

  • Eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten könnte daher als verhältnismäßig angesehen werden – insbesondere im Falle eines erheblichen Verkehrsverstoßes.

  • Die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs muss meiner Meinung nach eine gewisse Mindestdauer aufweisen, um den Fahrzeughalter nachhaltig zur Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrers im Falle weiterer Verstöße zu bewegen.

Ich als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht prüfe, ob die Anordnung rechtmäßig und verhältnismäßig ist, und vertrete Sie bei Widerspruch oder Klage gegen die Fahrtenbuchauflage.

Rote Ampel ignoriert: Anordnung eines Fahrtenbuchs trotz fehlender Fahrerrolle – Verwaltungsgericht bestätigt eine Frist von zwölf Monaten.

Im vorliegenden Fall erhielt die Fahrzeughalterin eine Fahrtenbuchauflage für einen Zeitraum von zwölf Monaten, obwohl sie selbst nicht am Steuer war. Der Grund dafür war ein Rotlichtverstoß, bei dem der Fahrer nicht identifiziert werden konnte.

  • Die Halterin erklärte, es habe sich um einen flüchtigen Bekannten aus Spanien gehandelt, dessen Adresse ihr unbekannt sei.

  • Trotz mehrerer Anhörungen durch die Bußgeldstelle konnte der Fahrer nicht genannt werden – dies stellt einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach § 31a StVZO dar.

  • Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Halterin zurück: Auch wenn sie als „Ersttäterin“ gelte, sei die Fahrtenbuchauflage für zwölf Monate nicht unverhältnismäßig.

  • Insbesondere bei erheblichen Verkehrsverstößen wie dem Überfahren einer roten Ampel sei eine längere Auflage angemessen, um zukünftige Mitwirkung sicherzustellen.

Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht unterstütze ich Sie bei Fahrtenbuchauflagen, Rotlichtverstößen und Problemen bei der Fahrerermittlung. Ich prüfe die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder Klageverfahrens und setze Ihre Interessen durch.

Zwölf Monate Fahrtenbuchauflage sind rechtmäßig – Das Verwaltungsgericht bestätigt das Ermessen der Behörde bei einem Rotlichtverstoß.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war die Behörde befugt, eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage anzuordnen. Damit bewegte sie sich im Rahmen ihres Ermessens gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO.

  • Die von der Fahrzeughalterin angestrebte sechsmonatige Dauer befand das Gericht als im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegend und hielt sie im konkreten Fall für unzureichend, um die Mitwirkungspflicht wirksam durchzusetzen.

  • Die Tatsache, dass die Halterin den Fahrer des Rotlichtverstoßes nicht benennen konnte, wurde zu ihrem Nachteil gewertet. Dies zeigte, dass eine nachhaltige Einwirkung über einen längeren Zeitraum notwendig sei.

  • Durch die Fahrtenbuchauflage soll sie die Möglichkeit erhalten, ein Bewusstsein dafür zu entwickeln, wer ihr Fahrzeug nutzt, und künftig ihrer Verantwortung als Halterin besser nachzukommen.

Ich als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht prüfe, ob die Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig ist, und vertrete Sie bei Widerspruch oder Klage gegen verwaltungsrechtliche Maßnahmen nach Verkehrsverstößen. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – ich helfe Ihnen, Ihre Rechte als Fahrzeughalter durchzusetzen.

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