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OLG Hamm: Blitzer umstoßen ist auch ohne Schaden eine Straftat

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

OLG Hamm: Das Umstoßen eines Blitzers stellt auch ohne verursachten Schaden eine Straftat dar.

Wer einen Blitzer umstößt, um eine Geschwindigkeitsmessung zu verhindern, begeht eine Straftat – selbst wenn das Messgerät dabei unversehrt bleibt.

Nach einem aktuellen Beschluss des OLG Hamm ist es ausreichend, dass die Messanlage vorübergehend nicht mehr funktionsfähig ist. In diesem Verhalten liegt bereits eine strafbare Beeinträchtigung der hoheitlichen Verkehrsüberwachung.

Mit seiner Entscheidung stärkt das Gericht die Integrität der Verkehrsüberwachung und macht deutlich: Der Versuch, Blitzer außer Betrieb zu setzen, kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – beispielsweise wegen Sachbeschädigung oder Störung öffentlicher Betriebe.

Blitzer umgestoßen: OLG Hamm bestätigt Geldstrafe, obwohl keine Beschädigung vorliegt.

Ein Mann wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro verurteilt, weil er eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage umgestoßen hat. Obwohl das Gerät äußerlich unbeschädigt blieb, fielen die Seiten- und Frontkamera zu Boden – infolgedessen waren etwa eine Stunde lang keine Messungen möglich.

  • Das Landgericht betrachtete dieses Verhalten als strafbare Beeinträchtigung der Verkehrsüberwachung und verurteilte den Mann entsprechend.

  • Nachdem das Oberlandesgericht Hamm die Revision mit Beschluss vom 01.04.2025 (Az. 4 ORs 25/25) verworfen hat, ist das Urteil nun rechtskräftig.

  • Die Entscheidung verdeutlicht: Selbst die vorübergehende Funktionsunfähigkeit eines Blitzers kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen – auch ohne sichtbare Schäden.

Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht prüfe ich Ihre Verteidigungsmöglichkeiten bei Blitzer-Störungen, Verkehrsüberwachungsdelikten oder Ermittlungsverfahren.

Blitzer umgestoßen: Strafbarkeit auch ohne Beschädigung – § 316b StGB findet Anwendung

Im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG Hamm stand die Frage, ob eine Geschwindigkeitsmessanlage im Sinne des Strafrechts „unbrauchbar“ gemacht werden kann, ohne dass sie beschädigt wird.

  • Alle Instanzen – einschließlich des Landgerichts und des OLG Hamm – bejahten diese Frage.

  • Der Mann hat vorsätzlich eine Anlage außer Betrieb gesetzt, die der öffentlichen Sicherheit dient, so das Gericht.

  • Eine mobile Blitzeranlage fällt demnach unter den Schutzbereich des § 316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe).

  • Entscheidend ist nicht, ob das Gerät technisch beschädigt wurde – sondern, dass es durch das gezielte Umstoßen der Kameras faktisch funktionsunfähig war.

  • Die Messungen waren für eine Stunde nicht möglich, was für die strafrechtliche Bewertung ausreichend ist.

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