Zu den aktuellen Fragen zum Reisen in der Corona-Krise geben wir Ihnen nachfolgend einen Überblick. Bitte beachten Sie dabei, dass die Ausführungen Ihnen lediglich einen ersten Überblick verschaffen sollen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und erfolgen ohne Gewähr. Rechtsverbindliche Auskünfte sind jeweils nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls möglich.
Wir helfen Ihnen gerne weiter, kontaktieren Sie uns einfach über das unten stehende Formular oder unter Kontakt und fordern Sie eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Gerne möchte ich Ihnen anhand der aktuellen Pandemie-Situation (Covid-19) einen kurzen Überblick über die meist gestellten Rechtsfragen geben. Bitte beachten Sie, dass jeder Fall einzeln beurteilt werden sollte und die folgenden Informationen ohne Gewähr erfolgen und nicht rechtsverbindlich sind. Ich stehe Ihnen gerne jederzeit persönlich für individuelle Fragen zur Verfügung. Auch können Sie mir über das Kontaktformular Ihre persönliche Rechtsfrage zukommen lassen, die ich gerne telefonisch in einer ersten kostenlosen Ersteinschätzung erläutere.
Corona Krise (Covid-19): Was passiert mit dem gebuchten Urlaub?
Wichtig ist zunächst immer die Unterscheidung, ob Sie eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht haben: für die Pauschalreise (eine Mehrheit von Reiseleistungen wie z.B. Flug+Hotel) ist die Gesetzeslage klar geregelt, bei einer Individualreise (nur Hotel oder nur den Flug) unterfällt dies meistens einer Einzelfallbetrachtung.
Pauschalreisevertrag:
Sie haben einen Pauschalreisevertrag abgeschlossen und der Reiseveranstalter hat die Reise storniert?
Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und diese durch den Reiseveranstalter storniert wird, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen Reisepreises in Geld.
Kann mich der Reiseveranstalter mit einem Gutschein abspeisen?
Ein ganz klares Nein. Zwar hat die Bundesregierung probiert, eine solche Gutscheinregelung über die EU einzuführen, ist dort aber zu Recht abgeschmettert worden. Es ist schließlich nicht die Aufgabe der Reisenden, die Reiseunternehmen mit kostenfreien Krediten zu unterstützen und dann mit ihrem Gutschein erhöhte Reisepreise bei der nächsten Buchung zu zahlen. Gemäß § 651 h Abs.5 BGB muss der Reiseveranstalter Ihnen unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, den Reisepreis wieder zurückerstattet haben. Das Gesetz ist hier eindeutig. Sollte der Reiseveranstalter dem nicht nachkommen, ist die Beauftragung des Rechtsanwalts für Sie lohnenswert, da der Reiseveranstalter dann auch die Anwaltskosten tragen muss.
Kann ich meine Pauschalreise auch selbst kündigen?
Der Reisende kann die Reise immer gemäß § 651 h BGB vor der Reise kündigen. Grundsätzlich kann der Reiseveranstalter dann jedoch Stornokosten erlassen.
Stornokosten kann der Reiseveranstalter aber dann nicht verlangen, wenn am Bestimmungsort der Reise unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Bei dem Coronavirus (Covid 19) liegen unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vor.
Diese außergewöhnlichen Umstände müssen dann am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe vorliegen, wann ist dies der Fall?
Dies ist natürlich der Fall, wenn an Ihrem Reiseort Corona ausgebrochen ist. Aus meiner Sicht gehören dazu auch die Orte, die für die An- und Abreise durchquert werden müssen. Eine sichere An- und Abreise muss gewährleistet sein.
Entscheidend ist, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei objektiver Betrachtung eine sichere Reisedurchführung unmöglich ist. Dies ist auch der Fall, wenn wesentliche Reiseleistungen undurchführbar sind. Zu beachten ist hier, dass es auf die subjektive Einschätzung (Angst) des Reisenden nicht ankommt.
Wann liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor?
In folgenden Fällen spricht vieles für eine erhebliche Beeinträchtigung:
- Reisewarnung des Auswärtigen Amtes
- Warnungen der WHO
- Berichterstattung in den Medien
- Individuelles Risiko der reisenden Person
Darf ich auch zurücktreten, wenn keine Reisewarnung vorliegt?
Das Vorliegen einer Reisewarnung ist ein wichtiges Indiz, um von einer gebuchten Reise kostenfrei zurücktreten zu können, es ist aber nicht das ausschließliche Indiz.
Ab welchem Zeitpunkt darf ich den Rücktritt erklären?
Für den Zeitpunkt gibt es keine feste gesetzliche Vorgabe. Es kommt auf eine Prognoseentscheidung für den Zeitpunkt des Reisebeginns an. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.10.2002, NJW 2020,3700 festgestellt: „Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.“
Es muss daher mit mindestens 25 % wahrscheinlich sein, da hier eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Dies gilt auch für die aktuelle Corona-Pandemie.
In den meisten Fällen dürfte daher auch ein frühzeitiger Rücktritt wegen Corona möglich sein.
Ich habe bisher nur eine Anzahlung geleistet. Muss ich den restlichen Reisepreis nun zahlen?
Hier gilt grundsätzlich das Gleiche. Besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Reise nicht stattfindet, kann der Reisende eine Unsicherheitseinrede geltend machen und damit die weiteren Zahlungen verweigern. Damit können beispielsweise auch Mahnkosten abgewendet werden. Wir helfen Ihnen gerne, die Unsicherheitseinrede für Sie zu erklären.
Ich habe ein Ferienhaus in Deutschland gebucht. Was kann ich jetzt machen?
Bei einem behördlichen Verbot:
Hier liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor, sodass der volle Mietpreis zurückbezahlt werden muss. Dies gilt
jedoch nicht für die Anreisekosten.
Es liegt kein behördliches Verbot vor:
Sofern kein behördliches Verbot vorliegt, ist nach meiner Einschätzung eine kostenlose Stornierung möglich, wenn eine Änderung der Buchung für den Reisenden unzumutbar ist und eine Gefährdungslage des Robert Koch Instituts auf hoch eingestuft wird und die Bundesregierungen von Reisen abrät.
Hier dürfte meines Erachtens ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für beide vorliegen bzw. nach Treu und Glauben eine Vertragsanpassung für den Vermieter möglich sein (Umbuchung/Gutschein), da diesen kein Verschulden trifft.
Eine Vertragsanpassung kann der Reisende jedoch ablehnen, wenn diese unzumutbar ist.
Die Unzumutbarkeit kann z. B. in der eigenen wirtschaftlichen Betroffenheit, oder in dem Wegfall des Zwecks der Reise liegen.
Ich habe ein Ferienhaus im Ausland gebucht. Gilt hier das Gleiche?
Fraglich ist hier immer, ob deutsches Recht und die deutsche Gerichtsbarkeit anwendbar ist. Ist dies der Fall, gilt auch hier das Gleiche. Ob dies der Fall ist, bedarf immer einer Einzelfallprüfung.
Mein Flug wurde wegen Corona storniert, muss ich einen Gutschein annehmen?
Sofern es sich um einen Flug handelt, auf den die EU-Fluggastverordnung anwendbar ist, haben Sie auch hier einen Anspruch auf Auszahlung des Ticketpreises.
Entschädigungen wegen Flugausfall oder Verspätungen kommen dagegen nach der EU-Fluggastverordnung nicht in Betracht.
Ich habe einen Flug gebucht, kann ich diesen Flug selbst stornieren?
Ich bin der Ansicht, dass Sie aus den gleichen Gründen wie beim Ferienhaus auch den Flug kostenfrei stornieren dürfen. Insofern gelten hier die Ausführungen von oben.
Grundsätzlich ist zu raten auf eine Stornierung durch die Fluggesellschaft zu warten und sich vorher mit der Airline in Verbindung zu setzen, ob eine Kulanzentscheidung möglich ist.